Meilener Anzeiger AG
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Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Die Schweizer lieben Haustiere. Fast in jedem zweiten Haushalt lebt eines. Katzen sind klare Spitzenreiter, dicht gefolgt von Hunden, Nagern und Fischen. Eine Mietliegenschaft ist aber kein Zoo – damit es in Mietwohnungen keinen Ärger gibt, ist einiges zu beachten.
Ob ein Haustier zulässig ist, hängt vom konkreten Mietvertrag ab. Das Halten von grösseren Haustieren wie Katzen und Hunden kann im Mietvertrag verboten oder von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden. Der Vermieter darf die Haltung von Tieren ohne speziellen Grund verbieten.
Nur Kleintiere sind immer erlaubt
Findet sich im Mietvertrag oder einem integrierenden Bestandteil wie der Hausordnung keine entsprechende Regelung, so ist die Haltung von Haustieren grundsätzlich erlaubt. Davon ausgenommen sind aber exotische Tiere mit einem besonderen Stör- oder Gefährdungspotenzial wie z.B. Schlangen, Spinnen oder Tiere in grosser Anzahl. Eine generelle Zustimmung zu Haustieren schliesst solche Tiere nie mit ein.
Kleintiere wie Meerschweinchen oder Fische dürfen auch ohne Einwilligung des Vermieters gehalten werden, sofern sich ihre Anzahl auf ein übliches Mass beschränkt und die Tiere in entsprechenden Käfigen oder Aquarien gehalten werden.
Kündigung möglich
Hält sich der Mieter nicht an ein Haustierverbot oder schafft er sich ein Haustier an, ohne die im Mietvertrag vorgeschriebene Bewilligung beim Vermieter einzuholen, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen.
Katzenklappe und -leiter müssen bewilligt werden
Will man den Ausgang des Stubentigers nicht von der eigenen Anwesenheit abhängig machen, bietet sich der Einbau einer Katzenklappe an. Katzentörchen in Fenster oder Türen stellen eine bauliche Massnahme dar, die vom Vermieter schriftlich bewilligt werden muss. Soll das Türchen bei Auszug des Mieters wieder ausgebaut und die Scheibe oder Tür wieder hergestellt werden, muss dies mit dem Mieter schriftlich vereinbart und in der Bewilligung so festgehalten werden.
Gleiches gilt übrigens für Katzenleitern, die in die oberen Etagen führen. Sie werden an der Aussenseite des Balkons oder an der Fassade befestigt. Die Aussenseite des Balkons sowie die Fassade dürfen vom Mieter weder genutzt noch verändert werden. Ein Anbringen ohne Bewilligung des Vermieters ist nicht gestattet.
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