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Zügeln ohne Katzenjammer

Tipps für einen katzengerechten Wohnungswechsel: Zum offiziellen Zügeltermin am 1. April werden dieses Frühjahr auch wieder viele Stubentiger in ein neues Zuhause ziehen.

Während sich die Halterinnen und Halter der Büsis über die neuen vier Wände freuen, ist ein Wohnungswechsel für Katzen meist ein Horror. Die Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz (SUST) hat Tipps zusammengestellt, damit die «Züglete» ohne Katzenjammer über die Bühne geht.

Wohnungsputz mit Tücken

Ammoniak riecht für Katzen wie die Urinmarke eines Konkurrenten – klar, dass eine Katze, die etwas auf sich hält, darüber markieren muss. Deshalb empfiehlt es sich abzuklären, mit welchen Mitteln die neue Wohnung gereinigt wurde.

Sorgfältiger Transport

Eine sichere und ruhige Fahrt ist wichtig. Deshalb sollte für den Umzug (wie überhaupt für alle Transporte) eine geeignete Katzen-Transportbox verwendet werden. Wenn nicht extra eine angeschafft werden soll, tut’s auch eine geliehene.

Stubenarrest

Es ist nicht einfach und meistens sehr nervenaufreibend – trotzdem sollte die Katze nach dem Umzug drei Wochen lang in der Wohnung bleiben, damit sie sich langsam ans neue Zuhause gewöhnen kann und nicht wegläuft.

Hilfreich gegen Katzen-Heimweh

Der gewohnte Napf, der übliche Schlafkorb, die Katzentoilette und das Spielzeug sollten möglichst mitgenommen werden. Neue Sachen am besten erst anschaffen, wenn sich die Katze gut eingelebt hat.

Nasse Pfoten

Ein guter Moment, die Katze am neuen Ort das erste Mal nach draussen zu lassen, ist starker Regen – die wenigsten Katzen mögen nasse Pfoten und werden deshalb nach einer kurzen Runde im neuen Quartier gerne wieder ins Haus kommen.

Broschüre zum Thema

In der Broschüre «Zügeln ohne Katzenjammer» haben die Tierexperten weitere Tipps und Tricks rund um den Umzug mit Katzen festgehalten. Das Büchlein kann kostenlos bei der Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz, Weisslingerstrasse 1, 8483 Kollbrunn, oder in digitaler Form im Webshop auf www.susyutzinger.ch bestellt werden.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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