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Zeit für Reifenwechsel

«Von O bis O», also von Oktober bis Ostern, gehören wintertaugliche Reifen auf das Auto. Aber müssen es immer «echte» Winterreifen sein oder reichen auch Ganzjahrespneus? Und wohin mit den Sommerpneus im Winter?

Gefühlt gibt es immer weniger Winter – aber schneit es doch, dann richtig. Im Flachland regnet es, doch auf dem Weg zum Skifahren liegt Schnee…

Einige Automobilistinnen und Automobilisten fragen sich, ob da nicht All-Season-Reifen (Ganzjahresreifen) statt Winterreifen reichen. Vor allem auch, weil damit Wechseln und Lagern entfällt.

Der TCS hat heuer neben Winter- und Sommer- auch einen Ganzjahresreifen getestet. Ein Modell war hier «sehr empfehlenswert», sechs erhielten das Prädikat «empfehlenswert». Aber: Siebenmal reichte es nur für «bedingt empfehlenswert» und zweimal gab es ein «nicht empfehlenswert». Und: Der Testsieger holte zwar verblüffend gute Winternoten, zeigte dafür aber im Sommer Schwächen.

Experten raten zu saisonalen Reifen

«Ganzjahresreifen sind ein Kompromiss», kommentiert dies Markus Peter, Leiter Technik & Umwelt beim AGVS. «Die Gummimischung ist meist eher auf den Winter ausgelegt, was Nachteile im Sommer mit sich bringt, etwa beim Bremsweg oder beim Verbrauch – obwohl Ganzjahresreifen trotzdem nicht die Sicherheitsreserven von Winterreifen erreichen.» Ein Ganzjahresreifen könne, so Peter, ein Kompromiss sein, wenn man nur in urbanen Gebieten fährt und bereit ist, das Auto bei Schnee und Eis auch mal stehen zu lassen. «Wir raten klar zu saisonaler Bereifung.» Bei tiefen Temperaturen seien Winterreifen selbst auf trockener Strasse überlegen.

Am besten Einlagerung in der Garage

Um die Wahl des richtigen Reifens zu treffen, empfiehlt Markus Peter die Beratung durch Garagistinnen und Garagisten.

Doch fällt die Wahl auf separate Sommer- und Winterpneus – wohin mit dem anderen Reifen- oder Rädersatz? «Viele Garagen bieten die Einlagerung an, was Schäden durch unsachgemässe Lagerung verhindert.» Zudem würden dann Luftdruck, Beschädigungen und Profiltiefe garantiert gecheckt. Bei Sommerreifen wird ein Mindestprofil von drei Millimetern empfohlen, bei Winterreifen sollten es noch vier Millimeter sein. Es lohnt sich, frühzeitig den Termin zum Reifentausch zu buchen, denn im Oktober ist Hochsaison beim Reifenwechsel.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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