Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Wohnen im Alter

Laut Bundesamt für Wohnungswesen wird bis ins Jahr 2025 jede fünfte Person in der Schweiz über 65-jährig sein. Ein Alter, mit dem sich zunehmend auch die Wohnbedürfnisse verändern.

Spätestens wenn die Kinder ausgezogen sind und die Pensionierung näher rückt, sollte man sich Gedanken über die eigenen Wohnbedürfnisse und die künftigen Ansprüche an Lage und Barrierefreiheit machen. Die Möglichkeiten sind dabei so vielseitig wie die Menschen, die sich für eine Wohnform entscheiden müssen.

Auch die Lage ist wichtig

Selbstgenutztes Wohneigentum, Cluster-Wohnen, Mehrgenerationenhäuser, Wohngemeinschaft oder betreutes Wohnen stehen unter anderem zur Auswahl.

Nebst dem Innenausbau ist vor allem auch die Lage der Wohnung in Bezug auf den gelebten Alltag zentral. Öffentliche Verkehrsmittel und Einkaufsmöglichkeiten sollten in Gehdistanz erreichbar sein. Eine durchmischte Nachbarschaft hat gesellschaftlichen Wert ermöglicht Nachbarschaftshilfe, die über ambulante Pflegedienste, Mahlzeitendienste und Hausnotrufsysteme hinausgeht und vor Vereinsamung schützen kann.

Unabhängig davon, für welche Wohnform man sich im Alter entscheidet, sollte das künftige Zuhause altersgerecht sein. Es ist sinnvoll, darüber nachzudenken, welche Änderungen oder Anpassungen künftig notwendig sein könnten, um sicher und komfortabel zu wohnen.

Neben einem Gemeinschaftsraum sollten Mehrpersonenhaushalte mindestens ein individuelles Zimmer pro Person einplanen. Dies ermöglicht bei Bedarf das Schlafen in separaten Zimmern, das Radiohören und Fernsehen, ohne die Mitbewohner zu stören. Im Idealfall steht auch ein Sitzplatz mit Sonneneinstrahlung zur Verfügung, zum Beispiel in Form eines Balkons.

Barrierefreiheit gegen Sturzrisiko

Weiter ist das Thema Barrierefreiheit wichtig, auch wenn viele zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels noch uneingeschränkt mobil sind. Stolperfallen und Hindernisse für Rollstühle oder Rollatoren – zum Beispiel Stufen oder Schwellen – sollten keine vorhanden sein. Handläufe an Treppen und Haltegriffe im Badezimmer helfen, das Sturzrisiko zusätzlich zu minimieren. Auch die einfache Bedienbarkeit von Geräten und Armaturen sowie die mühelose Erreichbarkeit von Schränken und Ablageflächen sind nicht zu unterschätzen.

Daneben ist es natürlich zentral, die Wohnsituation auf die finanziellen Verhältnisse auszurichten, also die Finanzierbarkeit inklusive Zinsen, Steuern und Abgaben.

www.hev-schweiz.ch

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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