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Winterliche Stürze auf rutschigen Böden

Jedes Jahr verletzen sich über 285’000 Personen infolge von Stürzen. Bei jedem fünften dieser Stürze ist ein unvorteilhafter Boden der Grund, ganz besonders bei winterlichen Bedingungen wie Schnee und Eis.

Aber auch schadhafte, verschmutzte und nasse Böden stellen ein Risiko dar. Verschneite Trottoirs, vereiste Hauszugänge und ein nasser Boden im Entrée sind weitere Gefahrenquellen. Hauptgrund aller Stürze sind oft winterliche Verhältnisse wie Schnee und Eis.

Stürze passieren vor allem dann, wenn mehrere ungünstige Faktoren aufeinandertreffen. Dazu gehören Wetter und Klima ebenso wie der Zustand der Bauten, die Beleuchtung und die Schuhe.

Schnee räumen und robuste Schuhe tragen

Um Stürze zu verhindern, braucht es also Massnahmen auf mehreren Ebenen. Im Winter heisst das: verschneite und vereiste Hauszugänge, Vorplätze, Treppen etc. müssen von Schnee und Eis befreit, präventiv gesalzen und ausreichend beleuchtet werden.

Ausserdem ist es wichtig, robuste Schuhe mit einem guten Profil zu tragen. Bei eisigen Verhältnissen können allenfalls sogar Spikes für die Schuhe Halt bieten, es gibt sie zum Anschnallen oder zum Ausklappen, also fix unter der Sohle montiert. Wichtig ist es, die Spikes zu entfernen oder zuzuklappen, sobald der Untergrund wieder rutschsicher ist (z. B. auf Beton oder Asphalt). Weiter empfiehlt es sich, vor dem Betreten von Gebäuden nasse Schuhe abzustreifen und beim Treppensteigen immer den Handlauf zu benützen. Das eigene Sturzrisiko lässt sich zudem durch gezieltes Training von Kraft und Gleichgewicht senken.

Die wichtigsten Tipps für den Winter

– Böden von Schnee und Eis befreien.

– Robuste Schuhe mit rutschfester Sohle tragen.

– Bei eisigen Verhältnissen: zusätzlich Spikes an Schuhen anbringen.

– Beim Treppensteigen Handlauf benützen.

– Persönliches Sturzrisiko durch Training senken.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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