Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Wenn Lachen zur Herausforderung wird

Die Belastungsinkontinenz ist die häufigste Form der Harninkontinenz bei Frauen und kann die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen.

Betroffene verlieren unwillkürlich Urin bei körperlicher Belastung wie Husten, Niesen oder Lachen, und dies ohne vorherige Warnsignale. Ursache ist meist eine Schwäche des Beckenbodens, der den Harnfluss reguliert.

Obwohl Belastungsinkontinenz weit verbreitet ist, bleibt sie oft ein Tabuthema. Viele Frauen zögern, über ihre Beschwerden zu sprechen, aus Scham oder Unsicherheit. Dabei gibt es eine Vielzahl an Behandlungsmöglichkeiten, die effektiv helfen können, ohne dass sofort eine Operation nötig ist.

Ursachen und Risikofaktoren

Die Belastungsinkontinenz entsteht durch eine Schwächung der Beckenbodenmuskulatur oder des Blasenschliessmuskels. Dies kann verschiedene Ursachen haben.

Schwangerschaft und Geburt: Während und nach einer Schwangerschaft wird der Beckenboden stark beansprucht.

Hormonelle Veränderungen: Der Östrogenspiegel sinkt in den Wechseljahren, wodurch die Gewebestruktur beeinflusst wird.

Übergewicht: Eine erhöhte Belastung des Beckenbodens kann die Kontrolle über die Blase erschweren.

Chronische Belastung: Häufiges schweres Heben oder anhaltender Husten durch Rauchen oder Asthma verstärkt die Problematik.

Behandlungsmöglichkeiten

Glücklicherweise gibt es zahlreiche Therapieansätze, die helfen können, ohne dass eine Operation nötig ist.

Beckenbodentraining: Gezielte Übungen mit Unterstützung von Physiotherapie stärken die Muskulatur.

Elektrostimulation und Biofeedback: Diese Methoden fördern eine bewusste Kontrolle der Beckenbodenmuskulatur.

Östrogenpräparate: Lokale Anwendungen können das Gewebe stärken und die Blasenfunktion unterstützen.

Pessare: Vaginal eingeführte Hilfsmittel helfen mechanisch bei der Blasenkontrolle.

Hilfe suchen

Der erste Schritt besteht immer darin, Hilfe zu suchen und darüber zu sprechen. Am Anfang sollte der Besuch bei der Frauenärztin oder beim Frauenarzt stehen, um individuelle Therapiemöglichkeiten zu besprechen. Niemand sollte Einschränkungen einfach hinnehmen, denn Hilfe ist möglich.

www.arztpraxis-seeblick.ch

/Dr.med. Denis Faoro,
Arztpraxis Seeblick, Gen.-Wille-Str.  65, Feldmeilen,
Tel. 044 512 88 22

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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