Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Wenn Durst tödlich endet

Ungesicherte Wasserstellen verursachen Jahr für Jahr den qualvollen Tod von Tieren. Dabei wären solche Todesfälle leicht zu vermeiden.

Ein ertrunkener Igel im Schwimmbecken ist kein schöner Anblick. Und doch kommt das vor. Durstige Tiere bringen sich allzu oft in Lebensgefahr, und Schwimmbäder, Planschbecken, Regentonnen oder Teiche werden dann sehr schnell zum nassen Grab.

Nicht nur Igel, auch Katzen, Füchse, Vögel, Mäuse, Frösche, Insekten und andere Tiere sind gefährdet. Würde man die Wasserstellen mit einfachen Mitteln sichern, könnten solche Tragödien verhindert werden.

Pools abdecken oder Ausstiegsrampen bauen

Die meisten Tiere können schwimmen, sind aber nicht in der Lage, aus dem Wasser über den Rand eines Pools zu klettern. Den sichersten Schutz bietet eine geeignete Poolabdeckung, die immer montiert wird, wenn niemand anwesend ist. Auch Ausstiegsrampen ermöglichen Tieren, sich zu retten. Am besten platziert man zwei oder drei von ihnen in den Ecken des Schwimmbeckens, denn Kleinsäuger übersehen in der Panik leicht eine weit entferne Ausstiegsmöglichkeit.

Planschbecken sollten über Nacht geleert werden. Tagsüber kann man auch hier eine einfache Ausstieghilfe montieren. Styroporbretter oder dicke Frottiertücher, die ins Wasser ragen, helfen den Tieren, sich aus ihrer Notlage zu befreien.

Auch Teiche sind gefährlich

Teiche mit steilen Ufern wirken wie Schwimmbecken mit hohen Rändern. Auch hier soll stets eine oder mehrere lebensrettende Ausstiegsmöglichkeiten vorhanden sein. Dies kann ein Brett oder ein dickes Tuch sein, an welchem das Tier aus dem Wasser ins Freie klettern kann. Auch sollte der Wasserstand regelmässig kontrolliert werden, denn bei niedriger Wassertiefe reicht die Ausstiegshilfe vielleicht nicht mehr tief genug ins Wasser hinein, damit das Tier sie überhaupt erreichen kann.

Bei Wassertrögen kann man mit Hilfe von Steinen zum Beispiel eine Art Treppe bauen, sodass die Tiere aus dem Wasser klettern können. Wichtig ist, dass die Stufen nicht allzu hoch und stabil ineinander verkeilt sind.

Regentonnen sollten in jedem Fall abgedeckt werden – mit zusätzlich gesichertem Deckel, da ihn ein starker Windstoss wegwehen kann. Ist das Abdecken nicht möglich, braucht es auch hier eine Ausstieghilfe. Offene Regentonnen können zudem mittels einem am Rand verkeilten Brett gesichert werden, damit zum Beispiel Vögel aus einem sicheren Stand heraus trinken können.

Flache Schalen mit Wasser füllen

Mit flachen Schalen kann man Wildtieren im Garten frisches Wasser anbieten. Ein paar kleine Äste und Steine sorgen dafür, dass auch Insekten ihren Durst sicher löschen können.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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