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Was tun gegen Ameisen im Haus?

Ameisen in der Wohnung oder im Haus sind ein immer wieder unerfreuliches Thema. Oftmals locken Essensreste, der Biomüll oder auch das offenstehende Hunde- oder Katzenfutter die Ameisen ins Haus hinein.

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Im Frühling machen sich die Ameisen auf die Suche nach Eiweiss und Zucker. Foto: zvg

Einige Ameisenarten machen bei der Suche nach Nahrung keinen Halt vor geschlossenen Haustüren: Risse, Fugen, undichte Fenster – jeder Spalt ist ihnen willkommen, um sich einen Weg in die reich bestückte Küche zu bahnen. Dort angekommen, suchen sie nach zuckerhaltigen oder eiweissreichen Lebensmitteln. Sind sie fündig geworden, holen sie ihre Kameraden herbei, indem sie den Weg zwischen ihrem Ameisennest und der neuen Futterstation mit Duftstoffen markieren. In der Regel sind solche Ameisenstrassen zwar nicht gefährlich, aber lästig.

Oft gelangen Ameisen im Frühjahr ins Haus. Da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend Nahrung zur Verfügung haben, machen sie sich auf die Suche nach alternativen Futterquellen. Lebensmittel, die von Ameisen angefressen worden sind, sollten entsorgt werden.

Ameisen in der Wohnung können mit unterschiedlichen Mitteln bekämpft werden. Ein Ameisen- und Ungeziefer-Spray von Gesal wirkt 4 bis 8 Wochen lang durch das Einsprühen der Laufwege gegen Ameisen und alle kriechenden Insekten. Ideal geeignet für den Wohnbereich, aber auch für Terrassen, Innenhöfe und Sitzplätze sind die Ameisen-Köderdosen.

Neben der Schädlingsbekämpfung, kennt sich das Team der Drogerie Roth auch bestens aus im Bereich der individuellen Haushalt- und Sachpflege. Das breite Sortiment umfasst professionelle Reinigungsmittel und bietet umweltverträgliche, biologisch abbaubare Produkte an.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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