Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Was tun bei Vergiftungen?

Gifte und Chemikalien sind ein fester Teil unseres Alltags – z.B. als Putzmittel, Kosmetikprodukte oder Medikamente. In der Schweizer Bevölkerung kommt es pro Jahr zu über 11’000 Vergiftungen und Verätzungen.

Gifte und Chemikalien in Schweizer Haushalten können Spülmittel in der Küche sein, Kosmetik im Badezimmer, Dünger im Garten oder Lösungsmittel in der Werkstatt.

Je weniger Gifte und Chemikalien im Haushalt vorhanden sind, desto geringer ist die Unfallgefahr. Und damit die vorhandenen Putzmittel etc. möglichst keinen Schaden anrichten, sind Vorsichtsmassnahmen sinnvoll.

Wichtige Tipps

– Beim Einkauf Gefahrensymbole und Sicherheitshinweise beachten, giftige durch ungiftige Produkte ersetzen.

– Kinder dürfen giftige Produkte und Medikamente nicht erreichen.

– Gifte, Chemikalien und Medikamente immer in der Originalverpackung aufbewahren und nicht umfüllen.

– Schutzhandschuhe verwenden und beim Umgang mit starken Säuren und Laugen eine Schutzbrille tragen.

– Bei Dämpfen gut lüften, und immer nur ein Produkt aufs Mal verwenden, um ungewollte chemische Reaktionen zu vermeiden.

– Mindestens einmal pro Jahr die abgelaufenen und nicht mehr benötigten Gifte, Chemikalien und Medikamente an die Verkaufsstellen zurückbringen.

Erste Hilfe bei Vergiftungen

Zeigt jemand schwere Symptome wie Bewusstlosigkeit, Atem- oder Kreislaufstillstand, sofort die Ambulanz 144 alarmieren. Ansonsten hilft Tox Info Suisse unter 145 weiter.

Grundsätzlich gilt bei Vergiftungen: Bei sich selbst oder der betroffenen Person kein Erbrechen herbeiführen, denn giftige Substanzen können so in die Lunge gelangen. Bei ätzenden Substanzen wird die Speiseröhre ein zweites Mal verätzt.

Es helfen die folgenden, wichtigen Erste-Hilfe-Massnahmen: Nach Einnahme, wenn der oder die Betroffene wach ist: 1 bis 2 dl Wasser, Tee oder Sirup trinken. Bei ätzenden Substanzen möglichst schnell (bis maximal 30 Minuten nach Einnahme), bei schäumenden Substanzen nur einen Schluck trinken.

Nach Einatmen: Für frische Luft sorgen. Vorsicht bei geschlossenen Räumen, Silos und Gruben, die Retterinnen und Retter dürfen sich nicht selbst gefährden.

Nach Hautkontakt: Benetzte Kleider entfernen. Haut unter fliessendem Wasser spülen. Wenn die Haut nicht verätzt ist: gründlich mit Seife und Wasser reinigen.

Nach Augenkontakt: Auge während mindestens 10 Minuten unter fliessendem Wasser spülen. Kopf auf die Seite des verletzten Auges neigen, um das nicht betroffene Auge zu schonen.

Bei Bewusstlosigkeit und normaler Atmung: Seitenlage, bei Bewusstlosigkeit und fehlender Atmung: Wiederbelebungsmassnahmen einleiten.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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