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Wärmetextilien und Lammfellfinken

Für Sportler sind die Textilien von Icebreaker schon lange kein Geheimtipp mehr. Rechtzeitig auf die Sportferien hin offeriert die Drogerie Roth jetzt Ausverkaufspreise.

Foto: zvg

Geschätzt werden die Thermo-Bekleidungen wegen des sehr angenehmen, leichten Traggefühls. Die Wolle stammt von Merino-Schafen aus den neuseeländischen Alpen. Dort sind die Tiere ganzjährig extremem Wetter und Temperaturschwankungen ausgesetzt. Ihr natürlicher Schutzschild, die Wolle sorgt dabei für optimale Temperaturregulierung.

Wärmend von der leichten Unterwäsche bis zur kuschelweichen Merinojacke, sind die Icebreakter-Textilien atmungsaktiv und bleiben auch nach längerem Tragen geruchsneutral – das macht sie beim Sport, im Alltag oder auf Reisen zum unentbehrlichem Begleiter.

Im Ausverkauf in der Drogerie Roth an der Dorfstrasse 84 sind hauptsächlich Faserpelzjacken und warme Unterwäsche zu finden. Zu 25% reduziert sind ausserdem die Preise der Hausschuhe aus echtem Lammfell.

Nutzen Sie die Gelegenheit, der Februar bleibt kalt!

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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