Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Vorsicht, Wild!

Mit der Zeitumstellung auf Winterzeit vom 27. Oktober – um 03.00 Uhr werden die Uhren auf 02.00 Uhr zurückgestellt – steigt das Risiko von Wildunfällen auf den Strassen.

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Wildtiere bleiben oft einfach im Lichtkegel der Scheinwerfer stehen. Foto: Susy Utzinger Stiftung für Tierschutz

Rehe, Wildschweine und andere Wildtiere sind nicht darauf vorbereitet, dass sich unsere Rushhour plötzlich um eine Stunde nach vorne verschiebt. Dies führt jedes Jahr im Herbst zu einem Anstieg von Wildunfällen.

Auch Rehe müssen sich an die neuen Zeiten gewöhnen

In den Stosszeiten ist daher besondere Vorsicht geboten, da der Berufsverkehr wieder in die Dämmerung fällt. Hinzu kommen die in den Herbstmonaten häufig schlechten Sichtverhältnisse durch Nebel und Regen. Wildtiere müssen sich – wie auch wir Menschen – erst an die veränderten Zeiten gewöhnen.

Sie bringen ausserdem Scheinwerfer nicht mit einem herannahenden Auto in Verbindung und erkennen daher auch nicht die Gefahr: Anstatt zu flüchten, bleiben sie deshalb im Lichtkegel stehen.

Wo ein Tier ist, sind oft mehrere

Vor allem in der Nähe von Wäldern und Feldern sollte man besonders achtsam sein und die Geschwindigkeit reduzieren. Erscheinen Tiere am Strassenrand, sollte man stark abbremsen und das Fernlicht ausschalten. Und immer daran denken: Wenn ein Tier die Strasse überquert, folgen oft noch weitere.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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