Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Vorsicht vor Schockanrufen

Bei einem Schockanruf haben Betrüger kürzlich im Bezirk Horgen von einer Seniorin «für die Freilassung der verhafteten Tochter» rund hunderttausend Franken gefordert. Unter Schock stehend, übergab die Frau den Betrag an die Betrüger.

Auch in Meilen wurden mit dieser Masche anfangs Juni 12’500 Franken erbeutet, in Uster waren es 40’000 und in Wetzikon 12’000 Franken.

Eine Telefonbetrügerin meldete sich bei einer Seniorin und teilte ihr mit, dass ihre Tochter einen Autounfall verursacht habe, bei dem eine andere Person verstorben sei. Die Tochter sei verhaftet worden und müsse nun für mehrere Tage ins Gefängnis. Die Bezahlung einer Kaution in der Höhe von hunderttausend Franken könne dies verhindern.

Die Seniorin, die zufälligerweise eine Tochter hat, die regelmässig mit dem Auto unterwegs ist, geriet in einen Schock und glaubte der angeblichen Polizistin. Aufgrund des enormen psychischen Drucks hob die Frau auf der Bank mehrere zehntausend Franken ab und übergab rund hunderttausend Franken Bargeld und Schmuck an den Abholer.

Typisches Vorgehen

Beim Schockanruf geben sich die Telefonbetrüger als Polizisten, Spitalpersonal, Staatsanwälte oder andere Personen aus und teilen mit, dass der Sohn oder die Tochter einen Unfall verursacht habe oder schwer verletzt worden sei, und dass in diesem Zusammenhang für eine Kaution oder eine Operation dringend Geld oder Wertsachen übergeben werden müsse.

Dabei soll man mit niemandem darüber sprechen, da das betroffenen Familienmitglied Diskretion verlangt habe. Mit diesem Vorgehen versuchen die Betrüger zu verhindern, dass ihre Opfer die angeblich betroffenen Kinder oder andere Vertrauenspersonen anrufen.

Empfehlungen der Polizei

– Kein Geld oder Wertsachen an fremde Personen übergeben.

– Bei Anrufen, die einen unter Druck setzen, auflegen und eine Vertrauensperson anrufen.

– Das betroffene Familienmitglied selber anrufen.

– Die Macht der Situation sowie den enormen Druck, den Betrüger erzeugen, nicht unterschätzen.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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