Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Vorsicht vor Bienen und Wespen

In der Schweiz reagieren 3,5 Prozent der Bevölkerung allergisch auf Insektengift. Im Notfall muss schnell gehandelt werden.

Bei einer Insektengiftallergie können aufgrund einer Antikörper-Reaktion innerhalb von Minuten bis zu einer Stunde nach dem Stich folgende Symptome auftreten: Juckreiz am ganzen Körper, Nesselfieber, Schwindel, Erbrechen bis hin zu Atemnot und Herzrasen. Mit Blutdruckabfall, Bewusstlosigkeit, Atemstillstand oder sogar Herz-Kreislauf-Kollaps kann diese allergische Reaktion – ein sogenannter anaphylaktischer Schock – lebensgefährlich sein. In einem solchen Fall muss sofort gehandelt werden.

Notfallmedikamente bei sich tragen

Menschen, die auf das Gift von Wespe oder Biene allergisch sind, sollten immer ein ärztlich verschriebenes Notfallset auf sich tragen. Unmittelbar nach dem Stich müssen die Betroffenen die verordneten Medikamente wie Antihistaminika und je nachdem Kortison einnehmen, und im Fall einer schweren allergischen Reaktion müssen sie sich eine Adrenalinfertigspritze verabreichen. Zudem ist der Notarztdienst zu rufen (Tel. 144). Ist kein Notfallset vorhanden: Ruhe bewahren und sofort den Notarzt verständigen.

Für allergische Reaktionen sorgen in der Schweiz vor allem Stiche von Bienen, Wespen, Hummeln und Hornissen. Auch die Asiatische Hornisse, die sich hierzulande weiter ausbreitet, gehört zu den Auslösern. Kreuzreaktionen zwischen verschiedenen Insektengiften sind möglich.

Auch für Nicht-Allergiker können Stiche gefährlich sein

Bei einem Stich in Mund, Rachen oder Hals ist ebenfalls sofort ein Notarzt, eine Notärztin zu rufen: Es droht Erstickungsgefahr aufgrund von Schwellungen. Wenn möglich einen Eiswürfel lutschen, um ein allfälliges Zuschwellen der Atemwege zu verzögern.

Stichen vorbeugen

Praktische Massnahmen helfen, Wespenstiche möglichst zu vermeiden.

– Keine hastigen Bewegungen machen, sich langsam entfernen, wenn eine Wespe in unmittelbarer Nähe ist.

– Nie barfuss gehen. Viele Wespen haben ihre Nester am Boden. Bienen lieben Klee.

– Schweiss zieht viele stechende Insekten an, darum Vorsicht bei Sport und Arbeiten im Freien.

– Nahrungsmittel locken Wespen an, wenn möglich nicht draussen essen.

– Nach jeder Mahlzeit und jedem Snack die Hände waschen und den Mund abwischen, vor allem bei Kindern.

– Nahrungsmittelabfälle gut verpacken.

– Nie direkt aus Flaschen oder Dosen trinken. Süssgetränke und Bier locken Wespen an.

– Auf Parfüm, Haarspray, stark parfümierte Sonnen- und Hautcremes sowie Haarshampoos mit Duftessenzen verzichten.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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