Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Unfallgefahr im Dunkeln

Je schlechter die Sicht, desto wichtiger ist es, sich sichtbar zu machen: Das ist das Prinzip für mehr Sicherheit in der dunkleren Jahreszeit.

Die BFU, Beratungsstelle für Unfallverhütung empfiehlt, helle Kleidung und reflektierende Elemente zu tragen sowie Lichter zu montieren. Für E-Bikes ist Letzteres seit diesem Jahr auch tagsüber gesetzlich vorgeschrieben.

Jedes Jahr sterben 65 Personen zu Fuss oder mit dem Velo im Strassenverkehr, 1380 verletzen sich schwer. Wer zu Fuss oder mit dem Velo unterwegs ist, überschätzt häufig die eigene Sichtbarkeit – vor allem bei ungünstigen Lichtverhältnissen und bei schlechtem Wetter. Man sieht die anderen Fahrzeuge und glaubt, man werde auch gesehen. Das ist ein Trugschluss. Bei Dunkelheit ist das Unfallrisiko im Strassenverkehr doppelt so hoch wie am Tag.

Fünfmal besser sichtbar mit Reflektoren

Wer helle Kleider trägt, ist doppelt so gut sichtbar wie mit dunklen Kleidern. Mit Reflektoren steigt die Sichtbarkeit um das Dreifache, und wer reflektierende Elemente an Hand- und Fussgelenken anbringt, ist sogar bis zu fünfmal besser sichtbar. Das gilt zu Fuss genauso wie auf dem Trottinett, Skateboard und dergleichen.

Licht an auf Velo und E-Bike

Velos und E-Bikes sollten zusätzlich zu Lichtern mit geeigneten Reflektoren ausgestattet sein. Bei schlechter Sicht und Dunkelheit ist es sogar Pflicht, vorne ein weisses und hinten ein rotes Licht einzuschalten. Auf allen E-Bikes gilt seit dem 1. April: Licht einschalten auch am Tag.

Die wichtigsten Tipps für gute Sichtbarkeit

– Velo, E-Bike, Töff, zu Fuss: Helle Kleider, leuchtende Farben, reflektierende Materialien tragen

– Velo mit Lichtern und Reflektoren ausstatten

– Auto, Töff, E-Bike: Licht an und Scheinwerfer sauber halten

– Trottinett, Skateboard usw.: nachts und bei schlechter Sicht Lichter verwenden

Weitere Tipps und Informationen: bfu.ch/sichtbar

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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