Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Unfälle beim Skifahren und Snowboarden

Auf Schweizer Pisten verletzen sich jedes Jahr rund 63’000 Personen beim Ski- und Snowboardfahren. Diese Zahl ist in den letzten zehn Jahren zwar gesunken; dennoch verursachen die Unfälle jährlich Kosten in der Höhe von 600 Millionen Franken.

Die Zahl der Verletzten schwankt von Jahr zu Jahr und hängt unter anderem von den Schnee- und Wetterverhältnissen ab, die einen direkten Einfluss auf die Zahl der Wintersportlerinnen und Wintersportler haben. Seit 2014 ist die Zahl der Verletzten jedoch rückläufig, da insgesamt weniger Personen auf den Schweizer Pisten unterwegs sind.

Trotz dieser Tendenz darf man nicht vergessen, dass Skifahren und Snowboarden die Sportarten mit dem dritt- und vierthöchsten Risiko für schwere Verletzungen sind. Eine Übersicht über die häufigsten Verletzungen beim Ski- und Snowboardfahren findet sich in der neuesten Ausgabe der Verletztentransportstatistik. Diese deckt rund ein Fünftel aller Schneesportunfälle ab und erfasst Schneesportunfälle in Schweizer Skigebieten, bei denen der örtliche Pisten- und Rettungsdienst im Einsatz stand.

Knie- und Handgelenksverletzungen kommen oft vor

In der vergangenen Wintersaison mussten auf Schweizer Pisten rund 14’000 Personen nach einem Unfall von den Rettungsdiensten versorgt werden. Gemäss der Verletztentransportstatistik wurden Skifahrerinnen und Skifahrer am häufigsten wegen Knieverletzungen betreut. Snowboardfahrerinnen und Snowboardfahrer verletzten sich häufig am Handgelenk. Diese Verletzungen könnten jedoch mit entsprechenden Massnahmen deutlich reduziert werden: Beim Skifahren mit der passenden und vom Fachhändler jährlich geprüften Skibindungseinstellung und beim Snowboardfahren mit einem Handgelenkschutz, welcher der Schweizer Norm entspricht.

Vorbereiten, richtig ausrüsten und Geschwindigkeit anpassen

Um Verletzungen zu vermeiden, ist es zudem entscheidend, auf der Piste die FIS- (Fédération Internationale de Ski) und SKUS-Regeln (Schweizerische Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten) einzuhalten. Das heisst unter anderem: bei angepasster Geschwindigkeit vorausschauend und defensiv fahren. Zur passenden Ausrüstung gehört auch der Wintersporthelm, und im Snowpark ist es besser, zusätzlich einen Rückenprotektor zu tragen.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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