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Umziehen mit Haustieren (Teil 2)

Am 1. April, ist der nächste offizielle Zügeltermin. Im letzten Meilener Anzeiger gab es Tipps zum möglichst stressfreien Umzug von Hund und Katze.

Es sind aber auch Vögel, Nager, Fische und Reptilien nicht vor Zügelstress gefeit. Wie erleichtert man ihnen den Wechsel vom alten ins neue Zuhause?

Vögel

Vögel bringt man in der Zeit des Umzugs am besten an einem sehr ruhigen Ort unter. Sie sollen nichts von der Hektik mitbekommen. Für den Umzug selber verwendet man einen kleinen, spartanisch eingerichteten Transportkäfig und legt Küchenpapier auf den Boden. Als Proviant für weite Fahrten eigenen sich Gurken- oder Apfelscheiben und Futterkolben. Der Käfig soll mit einem dunklen Tuch bedeckt und zugfrei gut fixiert werden.

Nager und Kaninchen

Am besten ziehen Kleintiere im eigenen Transportkäfig um. Er muss für den Transport gut fixiert werden und mit einem Teil der Einstreu und einem Häuschen aus dem alten Zuhause eingerichtet sein. Für den Weg deckt man ihn mit einem luftdurchlässigen dunklen Tuch ab. Das Aussengehege oder das Tierzimmer sollten im neuen Zuhause schon eingerichtet sein.

Aquarien

Aquarien zu zügeln ist anspruchsvoll. Je nach Grösse lohnt es sich, einen Profi damit zu beauftragen. Man sollte unbedingt einen Teil des alten Wassers aus dem Aquarium an den neuen Ort mitnehmen. Der Filter sollte feucht und separat in einer Verpackung transportiert werden. Auf keinen Fall darf er vorher gereinigt werden, damit er mithilfe der enthaltenen Filterbakterien sofort mit der Arbeit in der neuen Wohnung beginnen kann. Die Fische transportiert man in Fischtransportbeuteln, die man am besten in Styroporboxen stellt. Pflanzen und Dekoration werden separat in geeigneten Behältern transportiert. Auch das Kies sollte man separat verpacken und vorher nicht reinigen, denn die darin enthaltenen Bakterien sorgen für ein gesundes Ökosystem im Aquarium. Das Aquarium selbst transportiert man leer.

Reptilien

Eine gut durchdachte Planung ist für Reptilien elementar, da die Tiere eine konstante Temperatur, Feuchtigkeit und passende Lichtverhältnisse brauchen. Schon bei kurzer Distanz können Temperaturschwankungen zum Risiko werden. Die Anforderungen an die Transportbehälter sind entsprechend nicht zu unterschätzen. Auch hier hat der Aufbau des Terrariums im neuen Zuhause oberste Priorität.

Ein Umzug sollte wenn immer möglich eine Verbesserung für die Tiere mit sich bringen. Es bietet sich die Gelegenheit, die Haltung so gut wie möglich zu optimieren.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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