Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
AZ Meilen · Bahnhofstrasse 28 · 8706 Meilen · Telefon 044 923 88 33 · info(at)meileneranzeiger.ch

Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Umziehen mit Haustieren (Teil 1)

Am 1. April ist offizieller Zügeltermin. In über 40% der Schweizer Haushalte lebt mindestens ein Haustier. Während sich die Menschen oft über den Neuanfang freuen, ist er für die tierischen Familienmitglieder meist mit viel Stress verbunden. Beachtet man jedoch einige wichtige Tipps, kann der Umzug auch für die Haustiere viel entspannter über die Bühne gehen.

Die Tierschutzorganisation NetAP hat die wichtigsten Tipps für Haustierhalter zusammengefasst. In Teil 1 des Ratgebers geht es um Allgemeines, Katzen und Hunde. Nächste Woche in Teil 2 um weitere tierische Hausbewohner.

Allgemeines

In einer Mietwohnung braucht es für Hunde, Katzen und für einige weitere Tierarten eine Haltebewilligung des Vermieters. Auch für das Sichern des Balkons oder den Einbau einer Katzentüre muss vorab das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden.

Es ist wichtig, dass allfällige Renovationsarbeiten einige Tage vor dem Einzug abgeschlossen sind. Gerüche von Farben und Lacken erschweren die Eingewöhnung für die Haustiere.

Die neue Adresse sollte unbedingt auch für die Tiere angepasst werden. Ob bei der ANIS, in der Adresskapsel oder auf der Plakette am Halsband, gern gehen solche Meldungen im Trubel vergessen. Für Hunde gilt eine Ab- und Anmeldepflicht bei der Gemeinde. Beachten sollte man zudem die verschiedenen kantonalen Hundegesetze.

Katzen

Katzen sind die Haustiere, die am stärksten auf Veränderungen reagieren. Um ein bisschen Konstanz zu wahren ist es elementar, dass man Kratzbaum, Bettchen, Klo, Decken und Spielzeug unbedingt ins neue Heim mitzügelt. Generell sollte man so wenig wie möglich ersetzen, denn vertraute Gerüche helfen, das neue Zuhause schneller zu akzeptieren.

Freigänger-Katzen sollte man die ersten vier bis sechs Wochen unbedingt in der Wohnung behalten. Erst wenn sie sich sichtlich am neuen Ort wohlfühlen, kann der Hausarrest beendet werden. Am besten lässt man das Büsi an einem Regentag mit leerem Magen zum ersten Mal nach draussen, allenfalls begleitet. Natürlich sollten Katzen immer gechippt sein, im Idealfall trägt es, zumindest die erste Zeit, sogar einen Sender.

Hunde

Auch für Hunde sollten vertraute Sachen wie Bettchen, Kuscheldecke und Spielsachen auf keinen Fall ersetzt werden. Im neuen Zuhause sollte man rasch zur gewohnten Routine zurückkehren und beliebte Rituale wie Gassi-Frequenzen und Essenzeiten fortsetzen. Streicheleinheiten und Leckerlis dürfen in dieser hektischen Zeit durchaus grosszügiger verteilt werden. Die neue Umgebung sollte man langsam erkunden und den Hund nicht überfordern. Er soll in seinem Tempo alles erschnuppern dürfen. Idealerweise sichert man den Hund in der ersten Zeit mit einem Sicherheitsgeschirr und allenfalls einem Tracker, vor allem wenn es sich um einen sehr ängstlichen Hund handelt.

teilen
teilen
teilen
XING
WhatsApp

Weitere aktuelle Artikel in der Kategorie Ratgeber

Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

Weiterlesen
Weiterlesen
Weiterlesen