Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
AZ Meilen · Bahnhofstrasse 28 · 8706 Meilen · Telefon 044 923 88 33 · info(at)meileneranzeiger.ch

Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Umgang mit Baubewilligungen

Im Zusammenhang mit Sanierungen und Umbauarbeiten stellt sich immer wieder die Frage nach der Baubewilligungspflicht.

[image-legend]

Diese unterscheidet sich von Kanton zu Kanton und im Feinen oft sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Grob kann aber festgehalten werden, dass Änderungen in der äusseren Erscheinung, Nutzungsänderungen von Räumen und Massnahmen im Zusammenhang mit Anschlussgebühren (Frischwasser, Abwasser) bewilligungspflichtig sind.

Nebst den eidgenössischen Bestimmungen sind die entsprechenden Vorschriften in den jeweiligen kantonalen Baugesetzgebungen mit ihren Verordnungen sowie dem kommunalen Bau- und Zonenreglement zu finden. Diese Vorschriften sind stets in ihrer Gesamtheit zu erfüllen.

Spielregeln genau kennen

Wenn beispielsweise bei einer Nasszellensanierung die Grunddisposition der Räume nicht wesentlich verändert wird, d.h. keine Eingriffe in die Tragstruktur notwendig sind und keine zusätzlichen Frisch- oder Abwasseranschlüsse geplant sind, besteht keine Baubewilligungspflicht. Die energetische Sanierung der Gebäudehülle ist aber auf jeden Fall bewilligungspflichtig, da sich die Erscheinung und Dimensionen der Fassaden ändern. Die neuen Fassadenfluchten sind auch durch ein Baugespann im Rahmen des Auflageverfahrens im Baubewilligungsprozess zu profilieren. Vielerorts ist sogar ein neuer Fassadenanstrich bewilligungspflichtig, sofern er nicht mit dem bestehenden übereinstimmt.

Wer ein Baugesuch einreicht, muss die Spielregeln genau kennen, sonst droht der administrative Aufwand auszuufern. Es lohnt sich das Bauprojekt umfassend und detailliert zu planen.

Checkliste und Tipps zum Baubewilligungsverfahren

• Grundsätzlich im Voraus das Gespräch mit dem zuständigen Bauamt suchen. Die Fachleute beraten Sie auch zur Form der einzureichenden Unterlagen und wissen bestens Bescheid, ob weitere Fachstellen einzubeziehen sind.

• Das notwendige offizielle Baugesuchformular mit den nötigen Angaben zu den erforderlichen einzureichenden Unterlagen ist bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.

• Mit dem Bau darf erst nach Eintreten der Rechtskraft und erteilter Baufreigabe begonnen werden (30 Tage nach Bewilligungsentscheid).

• Die Bewilligungsgebühr bemisst sich nach den angegebenen Baukosten. Es lohnt sich deshalb, nur die bewilligungspflichtigen Massnahmen zu beziffern.

Die Notwendigkeit externer Unterstützung hängt von der Komplexität, den eigenen Fähigkeiten, den technischen Möglichkeiten und der verfügbaren Zeit ab. Wer alle bestehenden Anforderungen und Auflagen kennt, kann auch als Laie ein Projekt so planen und einreichen, dass es bewilligungsfähig ist.

www.hev-schweiz.ch

Stefan Aeschi, dipl. Architekt ETH/SIA, Experte Bau- u. Energietechnik

teilen
teilen
teilen

Weitere aktuelle Artikel in der Kategorie Ratgeber

Weiterlesen
Weiterlesen
Weiterlesen