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Tipps zur Pollen-Hochsaison

Pollenallergikerinnen und -allergiker, aufgepasst: Die Gräser blühen! Ihre Pollen sind die Hauptauslöser von Heuschnupfen – 70 Prozent der Betroffenen reagieren auf sie. Deshalb wichtig: Sich per Pollenprognose informieren und frühzeitig Medikamente gegen Heuschnupfen nehmen.

Nicht etwa die bunten Blüten von Blumen und Sträuchern lassen uns niesen und schnäuzen. Es sind die Pollen der unauffälligen Gräser-Blütenstände, die jetzt Heuschnupfenbeschwerden verursachen. An schönen und warmen Tagen sind nun überall im Schweizer Flachland Gräserpollen in zunehmenden Konzentrationen in der Luft. Die Gräser folgen praktisch ohne Pause auf die Birke, die eine sehr starke Pollensaison hat. Auch die Hasel hatte einen starken Auftritt: Sie blühte im Januar an viele Stellen früher als sonst, und die Belastungen waren in vielen Gebieten stärker als üblich.

Für Pollenallergikerinnen und -allergiker in der Schweiz folgt also die nächste Leidenszeit – und das betrifft viele. 70 Prozent der Personen mit Heuschnupfen reagieren auf Gräser. Das ist rund jede siebte Person in der Schweiz. Die Gräsersaison dauert bis in den Spätsommer und hat ihren Höhepunkt Mitte Mai bis Juni.

Die Fahrtüchtigkeit kann eingeschränkt sein

Eine Pollenallergie sollte unbedingt ärztlich abgeklärt und behandelt werden. Ohne Therapie kann sich sonst ein Asthma entwickeln. Eine unbehandelte Pollenallergie kann sogar gefährlich werden – etwa, wenn Betroffene Auto fahren. Studien zeigen, dass Heuschnupfenbeschwerden wie verstopfte Nase, ständiges Niesen und tränende Augen die Aufmerksamkeit verringern, gerade auch beim Autofahren. Mit einer medikamentösen Therapie kann die Fahrtüchtigkeit verbessert werden. Meist reichen Antihistaminika aus, allenfalls in Kombination mit Nasenspray mit Cortison. Ebenfalls hilfreich: Fenster während der Autofahrt geschlossen halten und öfters mal das Auto auch innen gut reinigen.

Apps mit Pollenprognosen sind nützlich

Am besten wirken Antihistaminika, wenn man sie einnimmt, kurz bevor man den Pollen ausgesetzt ist. Darum unbedingt die Pollenprognosen beobachten – etwa mit der Pollen-News-App inklusive persönlichem Pollen-Push. Weitere Tipps: draussen eine Sonnenbrille tragen, nur kurz stosslüften, vor dem Schlafengehen die Haare waschen, Kleidung nicht im Schlafzimmer ausziehen und deponieren sowie die Wäsche nicht im Freien trocknen lassen.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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