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Tipps für kühlere Wohnungen

Raumtemperaturen von nicht mehr als 20 Grad können auf Allergiebetroffene positive Auswirkungen haben. Es gilt aber, einige Regeln zu beachten.

Für Menschen, die auf Hausstaubmilben reagieren, können tiefere Raumtemperaturen von Vorteil sein. Die winzigen Spinnentier mögen es nämlich gerne wärmer als 20 Grad. Liegen die Temperaturen darunter, vermehren sie sich weniger.

Ein weiterer wichtiger Faktor, um die Hausstaubmilben-Population in Schach zu halten, ist die Luftfeuchtigkeit. Diese sollte nicht mehr als 50 Prozent betragen. Regelmässiges, gründliches Putzen und Überziehen von milbendichten Anzügen über Matratzen und Bettdecken ist weiterhin wichtig.

Vorsicht, Schimmel!

Gut beobachten sollte man Schimmelpilze. Wenn im Winter die Wände kühl bleiben, kann sich dort Feuchtigkeit niederschlagen, was zu Schimmelbefall führen kann. Das ist nicht nur für Allergiebetroffene heikel, sondern ein gesundheitliches Risiko für alle. Schimmel sollte unbedingt rasch und fachgerecht entfernt werden.

Schimmelbildung kommt vor allem in schlecht isolierten Gebäuden vor und kann vermieden werden, wenn dort die Raumtemperatur um die 20 Grad einreguliert wird. Grundsätzlich wichtig: Relative Luftfeuchtigkeit im Winter bei maximal 45 Prozent halten und zwei- bis dreimal pro Tag durchlüften.

Gesundheitsrisiko Kerzen

Um Räume ohne zu heizen warm zu halten, kursieren bereits kreative Lösungen. Warum nicht einfach viele Kerzen aufstellen? Keine gute Idee, denn diese belasten die Raumluft. Beim Abbrennen von Kerzen und Teelichtern wird Sauerstoff verbraucht und es entstehen gesundheitsschädliches Kohlenmonoxid sowie flüchtige organische Verbindungen. Auch die vielen sehr kleinen Partikel des Rauchs können tief in die Lunge eindringen. Am besten lässt man Kerzen nur zeitlich begrenzt brennen und lüftet danach ordentlich durch. Sinnvoll ist es auch, den Docht auf 10 Millimeter zu kürzen, damit weniger Russ entsteht. Reine Wachskerzen ohne Zusätze wie Düfte, Farben oder Dekor geben beim Abbrennen weniger Schadstoffe ab.

Lüften, lüften, lüften

Für eine gute Qualität der Raumluft ist das Lüften zentral. Aber wie lüftet man richtig? Mindestens dreimal am Tag alle Fenster in der Wohnung fünf bis zehn Minuten lang ganz öffnen und danach wieder schliessen. So wird die Luft ausgetauscht, ohne den Raum auszukühlen. Auf keinen Fall Kippfenster ständig offenhalten, denn so geht sehr viel Wärme verloren.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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