Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
AZ Meilen · Bahnhofstrasse 28 · 8706 Meilen · Telefon 044 923 88 33 · info(at)meileneranzeiger.ch

Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Tipps für die gesunde Joggingrunde

Über ein Viertel der Schweizer Bevölkerung geht regelmässig joggen. Die Sportart gilt berechtigterweise als gesund. Doch pro Jahr müssen bis zu 21’500 Personen eine Jogging-Verletzung ärztlich behandeln lassen.

Wer dem eigenen Körper beim Laufen genügend Anpassungszeit gibt und sich an die Tipps der BFU hält, kann das persönliche Verletzungsrisiko senken.

Joggen ist meist gesund: Wer läuft, stärkt sein Immunsystem, verbrennt Fett und trainiert sein Herz-Kreislauf-System. Doch in der Schweizer Bevölkerung gibt es immer mehr Verletzungen beim Laufsport. Jährlich verletzen sich im Schnitt 17’300 Personen beim Joggen. Im Jahr 2018, aus dem die neuesten verfügbaren Zahlen stammen, waren es gar 21’500 Verletzte. Dies entspricht einer Verdoppelung seit 2010.

Schwere Unfälle sind beim Joggen glücklicherweise selten; doch es kommt oft zu Verstauchungen, Zerrungen und Rissen. Akute Verletzungen betreffen meistens das Sprunggelenk oder das Knie. Noch häufiger sind Verletzungen durch Fehlbelastung sowie Überlastungsschäden wie etwa Achillessehnenentzündungen. Vieles davon liesse sich vermeiden.

Erst das Ründchen, dann die Runde

Für Hobbyläuferinnen und Hobbyläufer ist es wichtig, das Training und die Erholung dazwischen gut zu planen. Dabei lohnt es sich, dem Körper Zeit zu geben. Zu Beginn eignen sich kurze Joggingrunden in langsamem Tempo. Mit der Zeit lassen sich Häufigkeit, Dauer und Intensität langsam steigern. Angewöhnungszeit braucht der Körper auch, wenn man an der Lauftechnik arbeitet, neue Laufschuhe trägt oder auf neuem Gelände unterwegs ist – zum Beispiel im Wald statt auf Asphalt.

Um die Fuss- und Kniegelenke sowie den Rumpf zu stabilisieren, sind zusätzlich zum Lauftraining Kräftigungs- und Dehnübungen wichtig. Erst recht nach Verletzungen.

Auffallen, reflektieren, leuchten

Für Joggerinnen und Jogger gelten die gewohnten Verkehrsregeln – zum Beispiel beim Überqueren einer Strasse. Das Unfallrisiko sinkt zudem deutlich, wenn man sich für andere Verkehrsteilnehmende gut sichtbar macht. Dabei helfen helle Kleider mit rückstrahlenden Materialien, reflektierende Arm- und Fussbänder sowie bei Dunkelheit oder in der Dämmerung eine Stirnlampe.

teilen
teilen
teilen
XING
WhatsApp

Weitere aktuelle Artikel in der Kategorie Ratgeber

Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

Weiterlesen
Weiterlesen
Weiterlesen