Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Tierisch heiss – Hitzetipps

Die meisten unserer Heimtiere können nicht schwitzen, tragen ein wärmendes Fell und sind der Gefahr eines lebensbedrohlichen Hitzschlags viel eher ausgesetzt als der Mensch. Mit einigen Kniffen kann die Sommerhitze für sie erträglicher werden.

Hunde sollten keine langen Spaziergänge zur Mittagszeit machen. Nach Möglichkeit entlang des Wassers bewegen und zu frühen Morgen- und Abendstunden den kühlen Wald für die Gassirunde wählen. Schon bei einer Lufttemperatur von 25 Grad kann sich der Boden auf über 50 Grad erhitzen und die Pfoten ernsthaft verletzen.

Den Hund niemals im Auto warten lassen: Das Auto heizt sich ab 15 Grad innert weniger Minuten stark auf.

Feuchte Katzenohren

Katzen kann man Abkühlung verschaffen, indem man ihre Ohren aussen befeuchtet. Ebenso angenehm und kühlend ist das Streicheln mit angefeuchteten Händen. Vorsicht: Gekippte Fenster sind tödliche Fallen für Katzen. Wer nicht darauf verzichten möchte, sollte sich im Fachhandel spezielle Absperrgitter besorgen oder die Kippfensterspalte mit einem eingeklemmten Frotteetuch «entschärfen».

Schatten für Kaninchen

Auch für Kaninchen und Meerschweinchen sorgt das Befeuchten der Ohrenaussenseite für eine angenehme Abkühlung. Ausserdem ist es wichtig, für genügend Frischluft und Schatten im Auslauf zu sorgen. Das Kleintierheim nie direkt auf den Balkonboden setzen, da sich dieser stark erhitzt. Um Austrocknung zu vermeiden, sollen mehrere Trinkmöglichkeiten angeboten werden.

Kein Durchzug für Vögel

Vögel dürfen nicht der prallen Sonne ausgesetzt werden – ein Schattenplatz ist lebenswichtig. Trotz Hitze sollten sie nicht im Durchzug stehen, da Erkältungsgefahr droht. Für eine angenehme Erfrischung ein Bad zur Verfügung stellen, alternativ mögen viele auch eine Dusche aus der Sprühflasche.

Wasser für Igel

Viele Igel haben im Sommer Junge. Wenn lang kein Regen mehr fällt und die Temperaturen hoch sind, finden Igelmütter (und andere Wildtiere) kaum Wasser und Futter und schaffen es so auch nicht, genügend Milch für ihre Jungtiere zu produzieren. Stellen Sie einen Wassernapf im Garten auf und geben Sie so Igeln – und auch anderen Wildtieren – die Möglichkeit, zu Flüssigkeit zu kommen.

Swimmingpools hingegen sind für Menschen eine herrliche Erfrischung, können aber für Tiere zur tödlichen Falle werden. Das lässt sich ganz einfach verhindern, indem simple Ausstiegshilfen angebracht werden – das rettet Leben.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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