Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Telefonbetrug verhindern

Der Kantonspolizei Zürich sind in der ersten Jahreswoche 2022 bereits mehrere Dutzend Telefonbetrugsversuche gemeldet worden. Was Sie tun können, um nicht zum Opfer zu werden.

Fünfmal ist es den Betrügern gelungen, ihre Opfer zur Übergabe von gesamthaft über hunderttausend Franken zu überreden.

Die Betrüger geben sich am Telefon nicht nur als entfernte Verwandte (Enkeltrick) oder als Polizisten aus. Oft spielen sie sich auch als Bankmitarbeiter auf.

In allen Fällen wird suggeriert, das Vermögen der angerufenen Person sei in Gefahr. Zusätzlich werden die Opfer als Lockvogel für Ermittlungen «gegen unseriöse Bankmitarbeiter» überredet. Die Betrüger fordern ihre Opfer zum Bezug von Geld auf, welches später der Polizei übergeben werden soll. Die Täter sprechen Deutsch und Schweizer Dialekt. Die Kantonspolizei Zürich ermittelt bereits gegen verschiedene Tätergruppierungen.

Die Polizei warnt vor solchen Betrugsmaschen. Folgende Tipps sollten eingehalten werden:

Sobald es am Telefon um Geldangelegenheiten geht, sollten Sie das Gespräch sofort beenden und eine neutrale, unbeteiligte Person informieren.

Handeln Sie besonnen, indem Sie niemals Geldbeträge oder Wertsachen an Ihnen unbekannte Personen überweisen oder übergeben.

Nehmen Sie Warnungen von Bankangestellten ernst, denn diese kennen die Merkmale des Telefonbetrugs. Sie haben in der Vergangenheit wiederholt solche Straftaten erkannt und verhindert.

Wenn Sie Opfer eines Betrugs oder Betrugsversuchs geworden sind, melden Sie sich bei der Polizei. Auch wenn Sie dem Betrüger rechtzeitig auf die Schliche gekommen sind, ist es wichtig, die Polizei über den Vorfall zu informieren.

Weitere wertvolle Hinweise gibt es online unter: www.telefonbetrug.ch.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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