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Telefonbetrug: Tipps der Kapo

Die Kantonspolizei Zürich hat die Website www.telefonbetrug.ch neu gestaltet und ausgebaut, um schneller auf aktuelle Telefonbetrugsmaschen reagieren und die Bevölkerung warnen zu können.

Die Thematik Telefonbetrug ist nach wie vor aktuell. Fast täglich gehen bei der Kantonspolizei Zürich Meldungen von Personen ein, die offensichtlich von Betrügern angerufen wurden.

Im ersten Halbjahr 2022 registrierte die Kantonspolizei Zürich 52 vollendete Telefonbetrugsfälle, bei welchen die Täter insgesamt rund 4,25 Millionen Franken erbeuteten. Im selben Zeitraum wurden zudem über 1900 Betrugsversuche gemeldet.

Für die Ermittlung der Täterschaft sind Hinweise aus der Bevölkerung sehr wichtig. Mit einer neuen Funktion auf der Website https://telefonbetrug.ch/ können Personen, die einen verdächtigen Anruf erhalten haben, misstrauisch geworden sind und sich nicht von den Betrügern täuschen liessen, mittels Klick auf das Onlineformular der Polizei wichtige Hinweise für die Ermittlungen liefern. Dagegen sollen sich Betroffene, die noch in Kontakt stehen mit den Anrufern oder bereits Opfer eines solchen Betrugs geworden sind, indem sie Bargeld, Wertsachen oder Schmuck einer fremden Person übergeben oder nach Anweisungen deponiert haben, unter der Notrufnummer 117 an die Polizei wenden.

Oft geben sich die Betrüger als Polizisten, Computersupporter, Bankangestellte, Mitarbeitende eines Sicherheitsdiensts, einer Behörde oder als Verwandte aus. Die Telefonbetrüger sind dabei ideenreich, schlüpfen in unterschiedliche Rollen und passen sich der jeweiligen Situation beziehungsweise ihren Gesprächspartnern sofort an. Sie sprechen meist hochdeutsch, in einigen Fällen jedoch auch schweizerdeutsch. Die Geschichte, die Angerufenen erzählt wird, hört sich spektakulär an, ist jedoch erfunden. Die Rufnummer, die auf dem Telefon angezeigt wird, sieht in den meisten Fällen unverdächtig aus, ist aber manipuliert.

Um Schaden zu verhindern, empfiehlt die Kantonspolizei Zürich:

– Seien Sie sich bewusst, dass es jeden treffen kann.

– Seien Sie misstrauisch, wenn Sie einen Anruf von einer Ihnen nicht bekannten Person erhalten, egal, als was sich Anrufende ausgeben.

– Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und beenden Sie das Telefongespräch umgehend.

– Gewähren Sie niemals fremden Personen Zugriff auf Ihren Computer, auch wenn Ihnen diese vertrauenswürdig erscheinen.

– Übergeben Sie niemals Geld, Edelmetall, Schmuck oder andere Wertsachen an fremde Personen, auch wenn Ihnen diese vertrauenswürdig erscheinen.

telefonbetrug.ch

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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