Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Strom von der Fassade

Nicht nur auf dem Dach, sondern auch an der Fassade kann wirtschaftlich Strom erzeugt werden. Eine Solarfassade hält ca. 40 bis 50 Jahre, ist aber je nach Konstellation bereits nach 15 bis 30 Jahren amortisiert.

Das Potenzial für Photovoltaikanlagen (PV) an Gebäude-Fassaden ist gross und wird in der Schweiz auf rund 18 TWh pro Jahr geschätzt. Zum Vergleich liegt der aktuelle Jahresverbrauch der Schweiz bei ca. 60 TWh pro Jahr.

Energielieferung auch im Winter

Ein grosser Vorteil von Solarfassaden liegt darin, dass sie je nach Lage und Ausrichtung fast die Hälfte der Energie im Winter liefern und dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Winterstromversorgung leisten können.

PV-Module sind in den letzten Jahren auch wirtschaftlich attraktiver geworden. Mehrkosten gegenüber anderen Fassadenmaterialien werden in der Regel schon nach wenigen Jahren durch die Stromerträge wettgemacht.

Grosse Vielfalt für die passende Optik

Solarstrom von der Fassade ist in der Regel noch teurer als vom Dach. Meist kommen kleinere Modulgrössen in kleineren Mengen zur Anwendung und kosten daher mehr.

Die grosse Vielfalt an Grössen, Farben und Strukturen erlaubt den höheren optischen Anforderungen, die an eine Fassade im Gegensatz zum Dach gestellt werden, zu genügen.

Hürden in Form von Brandschutzanforderungen

Die Brandschutzanforderungen sind aktuell nur mit einem Übergangsdokument des Verbandes Swissolar nachweisbar. Unproblematisch sind in diesem Zusammenhang sogenannte niedrige Gebäude bis zu einer Höhe von 11 Metern. Im Rahmen des neuen Stromgesetzes wird in der ganzen Schweiz das Meldeverfahren angestrebt.

Förderungen mit zusätzlichem Bonus

Aktuell erhalten Fassadenanlagen zusätzlich zur sogenannten Einmalvergütung einen zusätzlichen Bonus für die Neigung ab 75° (www.pronovo.ch/tarifrechner), der nächstes Jahr noch erhöht werden soll. Die Werke Meilen fördern PV an Dach und Fassaden pro kWp mit 200 Franken; ab 21 kWp mit 50 Franken/kWp.

Unter www.energiefranken.ch gibt es alle Informationen zu Energieberatungs- und Förderungsangeboten in der Gemeinde Meilen.

Bettina Ebert Stoll, Energieberaterin, info@ebertstoll.ch, Tel. 079 2151251

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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