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Start der Pollensaison

Sobald die Sonne scheint und die Temperaturen auf über fünf Grad steigen, fliegen auch die Haselpollen.

Ein vermeintlicher Schnupfen könnte also auch eine Pollenallergie sein. Wer sich nicht sicher ist, ob die laufende Nase von Pollen oder von einer Erkältung kommt, klärt das am besten mit seiner Ärztin oder seinem Arzt ab. Auch sollten Personen mit einer bestehenden Pollenallergie auf den Pollenflug achten und ihre Medikamente rechtzeitig einnehmen.

Dieses Jahr normaler Start der Pollensaison

Vor zwei Jahren begann die Pollensaison besonders früh, 2024 war sie etwas später, und dieses Jahr ist sie zu einem normalen Zeitpunkt. Regula Gehrig, Biometeorologin von MeteoSchweiz, sagt, dieses Jahr habe das wechselhafte und teils frostig-kalte Wetter ein frühes Aufblühen der Haselsträucher verhindert, sodass man sich im normalen Bereich befinde.

Das ist gut für die Natur und bringt auch Allergiebetroffenen eine Erleichterung.

Unterschiedliche Erlenarten blühen unterschiedlich früh

In der Schweiz gibt es drei heimische Erlenarten: die Schwarzerle, die Grauerle und die Grünerle. In den letzten Jahren wurden zudem in vielen Städten Purpurerlen gepflanzt, meist in Alleen. Diese blühen früher als heimische Erlen. Schon um Weihnachten setzen die Purpurerlen Pollen frei, die bei Allergikern Heuschnupfen auslösen können. Die frühzeitige Blüte der Purpurerle stellt eine zusätzliche Herausforderung für Allergiker dar, die bereits auf die Pollen der heimischen Erlen reagieren.

Präventive Massnahmen jetzt ergreifen

Wer auf Hasel- und Erlenpollen allergisch reagiert, sollte nicht zögern und jetzt mit der Einnahme der verschriebenen Medikamente, meist Antihistaminika, starten. Zusätzlich empfiehlt es sich, im Alltag präventive Massnahmen zu ergreifen, um die Symptome zu lindern. Dazu gehören das Tragen einer Sonnenbrille, um die Augen vor Pollen zu schützen, das nur kurze Lüften der Wohnräume sowie das abendliche Waschen der Haare, um Pollen zu entfernen, die sich tagsüber angesammelt haben.

Um Pollen aktiv zu meiden, können Allergikerinnen und Allergiker die Pollenbelastung über die Website pollenundallergie.ch und über die App «Pollen-News» verfolgen. Und wer sich unsicher fühlt, ob es sich beim Niesen um eine Erkältung oder um Symptome einer Allergie handelt, kann den Schnupfentest des aha!-Allergiezentrums Schweiz machen. Bei Verdacht auf eine Pollenallergie ist ein Arztbesuch ratsam.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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