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So bleiben Tulpen länger schön

Draussen starten Tulpen erst im März durch – schön, dass schon jetzt die zauberhaften Kelche die Stuben zieren. Am besten solche, die in der Schweiz produziert wurden, denn sie punkten mit intensiven Farben, langer Haltbarkeit und kurzen Transportwegen.

Seit dem 16. Jahrhundert bereichern Tulpen die Gärten Europas. Auch in der Schweiz gibt es viele Produzenten, welche die knospenden Triebe als Schnittware anbieten, oft in den eigenen Gärtnereien, teils im Detailhandel. Die kurzen Transportwege dieser Schweizer Tulpen garantieren ausserordentliche Frische – speziell, wenn sie das Suisse-Garantie-Label oder das Herkunftslabel «Schweizer Pflanzen» tragen. Wer Tulpen aus Schweizer Produktion erwirbt, kann von einer besonderen Haltbarkeit ausgehen.

Ist die Vase sauber?

Damit die Tulpen nach zwei Tagen nicht die Köpfe hängen lassen, ist schon beim Kauf Vorsicht angesagt. Von Sträussen, die draussen in der kalten Winterluft stehen, sollte man absehen – sie werden rasch welk. Bei Temperaturen unter Null und wenn man zu Fuss unterwegs ist, sollte man den Strauss in mehrere Lagen Papier einwickeln, damit er nicht fröstelt.

Zuhause gilt der erste prüfende Blick der Vase. Ist sie gründlich sauber und frei von Pflanzenrückständen? Wenn nicht, ab in die Spülmaschine oder her mit Topfreiniger und Spülmittel. Das Wasser sollte Zimmertemperatur haben und täglich ausgewechselt werden. Tipp: Die Stiele nicht zu eng in die Vase stellen und das Gefäss nur zwei bis drei Zentimeter mit Wasser befüllen.

Nicht quetschen!

Die Stiele mit einem scharfen Messer anschneiden, um die empfindlichen Leitbahnen nicht zu quetschen. Der Schnitt sollte immer gerade erfolgen. Welke Stiele und Blätter muss man entfernen. Käufliche Frischhaltemittel, die dem Vasenwasser beigemischt werden, enthalten Nährstoffe, pH-Regulatoren, hemmen das Bakterienwachstum und sorgen für eine längere Haltbarkeit. Die Stiele sollten trotzdem jeden dritten Tag frisch angeschnitten werden.

Der Strauss hält am längsten an einem Ort ohne direkte Sonne, Zugluft oder Heizungswärme und fern von reifen Früchten, denn diese sondern Ethylen ab, was die Tulpen schneller welken lässt.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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