Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
AZ Meilen · Bahnhofstrasse 28 · 8706 Meilen · Telefon 044 923 88 33 · info(at)meileneranzeiger.ch

Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Skifahren abseits der Piste

Freeriden ist beliebt. Doch während die Zahl der tödlichen Unfälle auf der Piste in den vergangenen Jahren leicht abgenommen hat, ist jene abseits der Pisten gestiegen.

Immer mehr Skifahrerinnen und Skifahrer fahren abseits der Piste im Tiefschnee. Es ist für sie eine besondere sportliche Herausforderung. Gegenüber dem Fahren auf der Skipiste sind damit aber zusätzliche Risiken verbunden.

Die Unfallstatistik zeigt es deutlich: Auf der Piste ist die Zahl der tödlichen Unfälle in den vergangenen Jahren leicht rückläufig. Der Fünfjahresschnitt liegt bei vier tödlichen Unfällen pro Jahr. Beim Freeriden geht die Tendenz in die andere Richtung. Im Schnitt sterben jedes Jahr zehn Menschen beim Freeriden (2017 bis 2021). Im Jahr 2021 hat sich die Zahl der Getöteten gegenüber dem Schnitt auf 20 verdoppelt. Gründe dafür sind die wachsende Anzahl der Freeriderinnen und Freerider sowie ein ungünstiger Schneedeckenaufbau und die damit verbundene Lawinengefahr.

Viele Skigebiete haben reagiert und bieten gelb markierte Abfahrten an. Es empfiehlt sich, diesen markierten Bereich für das Tiefschneefahren zu nutzen. Die Routen werden vom Pistendienst vor Lawinen gesichert. Präpariert und kontrolliert werden sie jedoch nicht, deshalb sind sie für geübte Skifahrerinnen und Snowboarder bestimmt. Abseits der gesicherten Pisten und Abfahrten beginnt das «freie Gelände», in dem man auf eigene Verantwortung unterwegs ist und die Absturz- und Lawinengefahr selbst beurteilen muss. Deshalb wird zum Besuch eines Lawinenkurses geraden oder dazu, sich lawinenkundiger Leitung anzuschliessen. Ebenso wichtig ist es, sich über aktuelle Verhältnisse zu informieren und Handy und Notfallausrüstung mitzuführen: Lawinenverschütteten-Suchgerät LSV, Sonde und Schaufel.

Auch auf der Piste gilt es Regeln zu beachten, damit ein schöner Skitag nicht im Spitalbett endet. Über 90% der Unfälle sind selbstverursacht, deshalb können Wintersportlerinnen und Wintersportler viel zu ihrer eigenen Sicherheit beitragen – etwa, indem sie die Geschwindigkeit ihrem Können anpassen und sich nicht überschätzen.

Ebenfalls wichtig ist die passende Ausrüstung, allem voran der Helm. Dieser gehört beim Skifahren und Snowboarden mittlerweile zur Standardausrüstung. Beim Snowboarden stagniert die Quote bei 92%. Zur passenden Ausrüstung gehört auch eine korrekt eingestellte Skibindung. Es wird empfohlen, diese jährlich im Fachhandel überprüfen zu lassen. Gütesiegel für eine korrekt eingestellte Bindung ist seit Jahren die BFU-Skivignette, die sich dieses Jahr in neuem Look präsentiert.

teilen
teilen
teilen
XING
WhatsApp

Weitere aktuelle Artikel in der Kategorie Ratgeber

Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

Weiterlesen
Weiterlesen
Weiterlesen