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Sicher unterwegs mit dem E-Bike

Viele sind sich der Gefahren von E-Bikes bewusst. Dennoch: das Risiko von Selbstunfällen wird unterschätzt.

Die folgenden Tipps sollen dazu beitragen, dass weniger Unfälle mit dem E-Bike passieren, und das E-Biken noch mehr Spass macht.

9 Tipps für die Sicherheit

E-Biken ist keine Hexerei. Trotzdem gilt es dabei einiges zu beachten. So erhöhen Sie die Sicherheit auf dem E-Bike und reduzieren die Unfallgefahr.

– Lassen Sie sich in einem Fachgeschäft beraten und testen Sie mehrere E-Bike-Modelle. Sicherheit beginnt mit dem Kauf des richtigen E-Bikes.

– Achten Sie auf gute Bremsen und gutes Licht. Sparen am falschen Ort kann teuer werden.

– Fahren Sie mit Köpfchen und tragen Sie immer einen Helm. Sicherheit ist auch Kopfsache.

– Machen Sie sich sichtbar: Schalten Sie das Licht auch am Tag ein und tragen Sie Kleider mit leuchtenden Farben und reflektierenden Materialien. Sehen und gesehen werden kann über Sein oder Nichtsein entscheiden.

– Üben Sie das Fahren – insbesondere das Ausweichen und Bremsmanöver – auf verkehrsarmen Gelände. E-Bikes haben ein ganz anderes Fahrverhalten als normale Velos.

– Machen Sie einen E-Bike-Fahrkurs! Unter anderem führt die Kantonspolizei Zürich die beliebten kostenlosen Fahrkurse für über 60-Jährige weiter.

– Andere Verkehrsteilnehmer unterschätzen das Tempo von E-Bikes. Fahren Sie besonders rücksichtsvoll und vorausschauend.

– Passen Sie die Geschwindigkeit an und fahren Sie defensiv. E-Bikes sind motorisierte Fahrzeuge und schneller, als man denkt.

– Lassen Sie Ihr E-Bike jährlich beim Fachhändler kontrollieren. Verschleissteile wie Reifen und Bremsbeläge nutzen sich bei E-Bikes schneller ab.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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