Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Sicher arbeiten im Garten

Ordnung halten ist die halbe Miete! Die häufigsten Unfälle in in Haus und Garten sind Stolperunfälle.

Im Garten sind allerdings noch einige andere wichtige Tipps zu beherzigen, damit keine Unfälle passieren.

Beseitigen Sie Stolperfallen

Lassen Sie keine Werkzeuge, Kisten und Gartenschläuche auf dem Boden liegen.

Schützen Sie Ihre Hände

Gute Handschuhe schützen vor Kälte, Schnitten und Splittern.

Schützen Sie Ihre Augen

Ob beim Schneiden von Büschen oder beim Absägen von Ästen: Schützen Sie Ihre Augen vor Splittern und UV-Strahlen.

Schützen Sie Ihr Gehör

Häcksler, Motorsägen und Schleifmaschinen machen einen Gehörschutz nötig.

Tragen Sie Schutzkleidung

Wenn Sie mit Scheren, Rasenmäher und Heckenscheren arbeiten, sind neben Handschuhen und Augenschutz auch geschlossene Schuhe mit einer rutschfesten Sohle wichtig.

Sichern Sie Ihre Leiter

Viele Unfälle passieren in Haus und Garten beim Sturz von ungesicherten Leitern. Eine genaue Checkliste zum sicheren Arbeiten mit Leitern findet sich online unter www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/leitern.

Besuchen Sie einen Kurs für die Arbeit mit Motorsägen

Motorsägen gehören nicht in die Hände von Laien. Für gröbere Arbeiten sollten Sie einen professionellen Gärtner engagieren für gröbere Arbeiten. Falls Sie selbst mit der Motorsäge arbeiten wollen, besuchen Sie vorgängig einen Kurs und tragen Sie Schnittschutzhosen.

Schützen Sie sich vor Zecken und Sonne

Kleider, die vor Sonne schützen, sind zugleich auch ein guter Zeckenschutz: Zecken befinden sich oft im hohen Gras und auf Büschen. Sie werden bei Kontakt abgestreift. Tragen Sie deshalb lange Hosen und Ärmel und einen Kopfschutz. Ganz grundsätzlich sollte man sich von April bis September im Garten immer mit Kleidern und Sonnencrème vor UV-Strahlen schützen.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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