Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Schon ab 15 Grad kann es lebensgefährlich werden

Ein unterschätztes Risiko, das Jahr für Jahr tödliche Folgen hat: Kaum steigen die Temperaturen, häufen sich Meldungen über Hunde, die in parkierten Autos zurückgelassen werden, oft mit tragischem Ausgang.

Ratgeberund im Auto_web
Bei 30 Grad Aussentemperatur herrschen im Auto nach fünf Minuten lebensbedrohliche 50 Grad. Foto: zvg

Schon milde Sommertage können für Tiere im Auto tödlich enden. 15 Grad Aussentemperatur, zum Beispiel am früheren Morgen, wirken harmlos – doch in der Sonne kann sich der Innenraum eines Autos in kürzester Zeit auf über 50 Grad aufheizen. Auch ein kurzer Einkauf oder ein schneller Kaffee kann reichen, um das abgestellte Fahrzeug zur tödlichen Falle für den Hund zu machen.

Viele Halterinnen und Halter unterschätzen die Gefahr oder denken, ein spaltbreit geöffnetes Fenster würde reichen – das ist leider ein fataler Irrtum.

Technik ist keine Ausrede

Zwar verfügen moderne Fahrzeuge immer häufiger über Standklimatisierung oder Fernüberwachung per App. Doch für Aussenstehende ist oft nicht erkennbar, ob ein Tier im Auto gesichert und überwacht ist – das Risiko bleibt bestehen.

Zivilcourage kann Leben retten

Wer ein Tier in einem überhitzten Auto entdeckt, sollte nicht zögern: Sofort die Polizei verständigen, und im Notfall die Scheibe einschlagen oder die Tür aufbrechen – das ist gesetzlich erlaubt, um das Leben des Tieres zu retten.

Hunde, die in dieser Situation ums Überleben kämpfen, sind auf aufmerksame Passanten angewiesen: Wegschauen kann tödlich sein.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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