Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Respektvoll auf dem Mountainbike

Immer mehr Freizeitbegeisterte teilen sich den Raum im Freien. Ein neuer Mountainbike-Kodex sensibilisiert mit sechs Verhaltensregeln für ein respektvolles Miteinander.

Das Mountainbike-Fahren erfreut sich einer immer grösseren Beliebtheit. Die MTB-Community umfasst inzwischen in der Schweiz rund 550’000 Personen, und gut 40 Prozent aller im Jahr 2021 neu verkauften Velos sind Mountainbikes und E-Mountainbikes.

Sowohl der technologische Fortschritt wie auch neue, benutzerfreundliche Infrastrukturen – wie zum Beispiel der Velotransport auf den Berg mit der Luftseilbahn – lassen die Einstiegshürde sinken.

Gerade Einsteigerinnen und Einsteiger sind sich der Verhaltensregeln auf dem Mountainbike weniger bewusst, überschätzen die eigenen Fähigkeiten und tragen selten eine angemessene Sicherheitsausrüstung. Dadurch steigt die Verletzungsgefahr.

Die sechs Verhaltensregeln des Mountainbike-Kodex

Zeige Respekt: Grüsse und bedanke dich; gewähre Fussgängern den Vortritt.

Schütze dich: Trage Helm, Brille, Handschuhe und weitere Schutzausrüstung; warte dein Bike regelmässig

Bleibe auf dem Weg: Respektiere Wegsperrungen und Fahrverbote; fahre keine Abkürzungen.

Trage Sorge zur Umwelt: Nimm Rücksicht auf Tiere und Pflanzen; schliesse Zaundurchgänge.

Hinterlasse keine Spuren: Vermeide blockierte Räder; nimm deinen Abfall mit.

Kenne deine Grenzen: Fahre konzentriert und vorausschauend; passe deine Geschwindigkeit der Situation und deinem Können an.

Mountainbike-Trend führt zu mehr Unfällen

Gab es im ganzen Jahr 2010 noch 5300 Mountainbike-Unfälle, so haben die Unfallversicherer im Jahr 2019 bereits 9100 Unfälle registriert. Das bedeutet eine Zunahme von über 70 Prozent, und die Tendenz ist weiter steigend. Die starke Zunahme ist der immer grösseren Beliebtheit der Trendsportart zuzuschreiben. Die meisten Unfälle ereignen sich zwischen Mai und Oktober. Rund 80 Prozent der Verunfallten sind männlich. Verletzt werden vor allem die oberen Extremitäten in Form von Frakturen, Verstauchungen, Zerrungen und oberflächlichen Verletzungen.Ein Mountainbike-Unfall kostet durchschnittlich 6600 Franken, und rund 38 Prozent der Unfälle haben von der Unfallversicherung entschädigte Tage zur Folge.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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