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Ratgeber: Pflanze des Jahres 2024 – Viburnum

Das Schneeball-Sortiment (Viburnum) hat zu jeder Jahreszeit etwas zu bieten. Während uns schon sehr früh im Jahr die winterblühenden Arten überraschten und wir uns im Mai und Juni an den prächtigen weissen Blütenbällen erfreuen konnten, setzen sich die Viburnum-Arten im Herbst mit ihrem farbigen Beerenschmuck und einer spektakulären Herbstfärbung optimal in Szene.

Wie glänzende Kleinode hängen oder stehen die reifen Beeren verschiedener Schneeball- Arten im Spätsommer und Herbst an den Zweigen. Allen voran bieten die Fruchtstände der beiden einheimischen Arten einen wunderbaren Blickfang, wenn sich das herbstliche Sonnenlicht in ihnen bricht. Die Beeren des Gemeinen Schneeballs (Viburnum opulus) sind leuchtend rot und bleiben oft als attraktiver Winterschmuck an den Zweigen hängen, wenn sonst schon alles trist und grau ist. Die Beeren des Wolligen Schneeballs (Viburnum lantana) sind zuerst rot und verfärben sich dann in ein glänzendes Blauschwarz.

Ökologisch wertvoll

Die reifen Schneeball-Beeren sind für Vögel und Kleinsäuger eine begehrte Nahrungsquelle. Die Viburnum-Arten haben damit auch einen hohen ökologischen Wert und tragen zur Biodiversität bei. Die Tiere fressen allerdings nicht nur die Beeren der beiden einheimischen Arten, sondern schätzen auch jene der anderen Schneebälle, wie die des Japanischen Schneeballs (Viburnum plicatum) oder des Kissen-Schneeballs (Viburnum davidii).

Bei den laubabwerfenden Schneeball-Arten bildet die Herbstfärbung in intensiven Rot- und Gelbtönen den krönenden Abschluss der Saison. Die immergrünen Viburnum sind mit ihren glänzend dunkelgrünen Blättern den ganzen Winter ein Blickfang im Garten oder auf der Terrasse. Sie bieten zudem einheimischen Tieren Unterschlupf und Schutz bei schlechter Witterung.

Optimale Pflanzzeit im Herbst

Schneeball-Pflanzen werden in den Schweizer Baumschulen kultiviert und kommen mit den hiesigen Klimabedingungen sehr gut zurecht. Die robusten Sträucher schätzen sonnige bis halbschattige Standorte mit frischen, durchlässigen, nährstoffreichen Böden. Sie sind sehr pflegeleicht und können vielseitig eingesetzt werden: als Solitärgehölze oder in Gruppen, in Gefässen auf der Terrasse, als Sichtschutz, in Hecken oder einige sogar als Unterpflanzung von Bäumen.

Die beste Pflanzzeit für Gehölze ist der Herbst. Zu dieser Jahreszeit haben die Pflanzen nicht mehr mit sommerlicher Hitze und Trockenheit zu kämpfen; dennoch ist der Boden warm genug, dass sie vor dem Winter noch gut einwurzeln und im kommenden Frühling kräftig austreiben können. Dies erspart viel Giessarbeit, und bereits im ersten Jahr werden die Pflanzen schön blühen.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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