Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
AZ Meilen · Bahnhofstrasse 28 · 8706 Meilen · Telefon 044 923 88 33 · info(at)meileneranzeiger.ch

Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Ratgeber Ihr Hausarzt

Schwindelsymptome sind sehr häufig, und sie sind für die betroffenen Personen stark einschränkend und belastend.

Oft lässt sich kein klarer Auslöser finden, da es sich dabei um mehrere Faktoren handeln kann, die zusammenspielen. Schwindel ist vor allem bei älteren Personen sehr häufig, leider oft auch gefährlich, da er zu Stürzen mit Verletzungen führen kann.

Die häufigste Ursache für Schwindel ist der sogenannte Lagerungsschwindel. Er ist bei Personen über 60 Jahren und bei Frauen etwas häufiger. Die Ursache sind kleine Steinchen im Gleichgewichtsorgan im Innenohr, die aus ihrer Position gefallen sind und nun dem Gehirn falsche Informationen über die Lage des Körpers im Raum liefern. Die Schwindelattacken werden immer durch eine Positionsänderung des Körpers oder des Kopfes ausgelöst (beim Abliegen, beim Drehen des Kopfes etc.).

Der Schwindel ist kurz, aber sehr heftig, oft auch mit Übelkeit oder sogar Erbrechen verbunden. Die Behandlung des Lagerungsschwindels besteht darin, die Steinchen in die ursprüngliche Position zurückzubringen. Dies ist durch ein bestimmtes Lagerungsmanöver gut machbar, und meist ist der Schwindel nach einmaliger Durchführung auch bereits verschwunden. Medikamente helfen hingegen nicht. Es handelt sich also um eine harmlose, aber sehr einschränkende Erkrankung.

Ein tiefer Blutdruck kann ebenfalls Schwindel verursachen. Entweder besteht ein bekannter tiefer Blutdruck, oder der Blutdruck wird mittels Blutdrucktabletten gesenkt. Meist beklagen diese Personen Schwindel beim Aufstehen nach Bücken, Schwindel morgens beim Aufstehen vom Bett oder allgemein bei raschem Aufrichten nach längerem Sitzen. Ein sogenannt orthostatischer Schwindel liegt vor, wenn der Blutdruck im Stehen sinkt im Vergleich zur liegenden Position und somit das Gehirn schlechter mit Blut versorgt wird. Hier ist es wichtig, genügend Flüssigkeit zu sich zu nehmen und die Lagewechsel langsam durchzuführen. Gegebenenfalls können auch Stützstrümpfe eine positive Wirkung haben. Etwas seltener kann auch ein sehr hoher Blutdruck Schwindel verursachen.

Weitere Ursachen von Schwindel: diverse Medikamente, Migräne, Entzündungen des Gleichgewichtsnervs, Durchblutungsstörungen in bestimmten Regionen des Gehirns sowie sogenannte funktionelle Störungen. Oft liegen gleichzeitig mehrere Ursachen vor. Und gar nicht so selten lässt sich kein klarer Auslöser finden.

Mit oder ohne Schwindel – wichtig ist das Training des Gleichgewichtsorganes. So sind zum Beispiel langsame Kopfbewegungen in alle Richtungen sowohl mit offenen als auch mit geschlossenen Augen, zuerst im Sitzen, dann eventuell auch im Stehen, sehr zu empfehlen.

Dr.med. Melanie Bührer, Dorfstr. 24, Meilen, Tel. 044 923 25 71

m.buehrer@hin.ch

teilen
teilen
teilen
XING
WhatsApp

Weitere aktuelle Artikel in der Kategorie Ratgeber

Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

Weiterlesen
Weiterlesen
Weiterlesen