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Ratgeber: Haustierhaltung in der Mietwohnung

Die Schweizer lieben Haustiere. Fast in jedem zweiten Haushalt lebt eines. Katzen sind klare Spitzenreiter, dicht gefolgt von Hunden, Nagern und Fischen. Eine Mietliegenschaft ist aber kein Zoo – damit es in Mietwohnungen keinen Ärger gibt, ist einiges zu beachten.

Ob ein Haustier zulässig ist, hängt vom konkreten Mietvertrag ab. Das Halten von grösseren Haustieren wie Katzen und Hunden kann im Mietvertrag verboten oder von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden. Der Vermieter darf die Haltung von Tieren ohne speziellen Grund verbieten.

Nur Kleintiere sind immer erlaubt

Findet sich im Mietvertrag oder einem integrierenden Bestandteil wie der Hausordnung keine entsprechende Regelung, so ist die Haltung von Haustieren grundsätzlich erlaubt. Davon ausgenommen sind aber exotische Tiere mit einem besonderen Stör- oder Gefährdungspotenzial wie z.B. Schlangen, Spinnen oder Tiere in grosser Anzahl. Eine generelle Zustimmung zu Haustieren schliesst solche Tiere nie mit ein.

Kleintiere wie Meerschweinchen oder Fische dürfen auch ohne Einwilligung des Vermieters gehalten werden, sofern sich ihre Anzahl auf ein übliches Mass beschränkt und die Tiere in entsprechenden Käfigen oder Aquarien gehalten werden.

Kündigung möglich

Hält sich der Mieter nicht an ein Haustierverbot oder schafft er sich ein Haustier an, ohne die im Mietvertrag vorgeschriebene Bewilligung beim Vermieter einzuholen, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen.

Katzenklappe und -leiter müssen bewilligt werden

Will man den Ausgang des Stubentigers nicht von der eigenen Anwesenheit abhängig machen, bietet sich der Einbau einer Katzenklappe an. Katzentörchen in Fenster oder Türen stellen eine bauliche Massnahme dar, die vom Vermieter schriftlich bewilligt werden muss. Soll das Türchen bei Auszug des Mieters wieder ausgebaut und die Scheibe oder Tür wieder hergestellt werden, muss dies mit dem Mieter schriftlich vereinbart und in der Bewilligung so festgehalten werden.

Gleiches gilt übrigens für Katzenleitern, die in die oberen Etagen führen. Sie werden an der Aussenseite des Balkons oder an der Fassade befestigt. Die Aussenseite des Balkons sowie die Fassade dürfen vom Mieter weder genutzt noch verändert werden. Ein Anbringen ohne Bewilligung des Vermieters ist nicht gestattet.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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