Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
AZ Meilen · Bahnhofstrasse 28 · 8706 Meilen · Telefon 044 923 88 33 · info(at)meileneranzeiger.ch

Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Ratgeber Hausarzt: Medikamente – Segen und manchmal ein bisschen Fluch

Medikamente spielen eine entscheidende Rolle in der Behandlung, Heilung oder Kontrolle von verschiedensten Krankheiten. Sie lindern Symptome und können Krankheiten heilen oder kontrollieren.

Die Möglichkeiten für Behandlungen nehmen mit immer neueren und besseren Medikamenten dank der Forschung zu. Diesen Vorteil gilt es gezielt zu nutzen. Wir können Symptome lindern, seien es Schmerzen, Entzündungen, Infekte oder sogar den Verlauf einer Erkrankung beeinflussen, zum Beispiel das Fortschreiten eines Diabetes mellitus (Blutzucker), eines Bluthochdrucks oder eines Tumors. Dank der Einnahme von Medikamenten können viele Menschen mit chronischen Erkrankungen ein normales Leben führen.

Bei vielen chronischen Krankheiten ist es unabdingbar, die nötigen Medikamente regelmässig und langfristig einzunehmen. Leider können aber alle Medikamente neben ihrer positiven Wirkung auch Nebenwirkungen haben, die teils einen erheblichen Einfluss auf die Lebensqualität haben und entsprechend dazu führen, dass die Medikamente abgesetzt werden. Häufig zu beobachten sind relativ milde und vorübergehende Beschwerden wie Kopfschmerzen, Übelkeit oder leichte Ausschläge auf der Haut, die meist von selbst nach einigen Tagen wieder verschwinden. Jedoch gibt es – zum Glück sehr selten – auch schwerwiegende Nebenwirkungen wie Leberschäden, Nierenschäden oder schwere allergische Reaktionen, die sogar zum Tod führen können. Dies zeigt, dass Medikamente immer mit Vorsicht und nach Abwägen von Nutzen und Risiko ausgewählt und eingenommen werden müssen. Teils müssen Alternativen ausprobiert werden.

Ein nicht zu vernachlässigendes Problem sind die Interaktionen zwischen Medikamenten (auch selbstgekauften!). Dies betrifft vorwiegend jene Personen, die mehr als zwei unterschiedliche Medikamente täglich einnehmen müssen. Da ist es sehr wichtig, Interaktionen zu prüfen und entsprechend Präparate anzupassen oder zu ändern. Hier ist es unabdingbar, dass man alle Medikamente, die man einnimmt, mit dem Arzt oder der Ärztin bespricht, auch die selbstgekauften, und auch wenn es «nur» Vitaminpräparate oder pflanzliche Wirkstoffe sind.

Das Gespräch mit dem Behandlungsteam sollte immer gesucht werden – es ist das Ziel, die wirksamen und nötigen Medikamente regelmässig einzunehmen und nicht selbständig abzusetzen.

Dr. med. Melanie Bührer, Dorfstrasse 24, Meilen,
Tel. 044 923 25 71

teilen
teilen
teilen
XING
WhatsApp

Weitere aktuelle Artikel in der Kategorie Ratgeber

Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

Weiterlesen
Weiterlesen
Weiterlesen