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Prostatakrebs: Beratung und Hilfe

Das Thema Prostatakrebs ist häufig mit Scham verbunden. Folgen der Behandlung wie Inkontinenz und Impotenz können zu sozialer Isolation führen.

Doch Krebs soll kein Grund für Einsamkeit sein. Deshalb bietet die Krebsliga Betroffenen und ihren Angehörigen Unterstützung. Im Monat November, der sich der Männergesundheit widmet, sensibilisiert sie für das Thema und ermutigt Betroffene, Hilfe anzunehmen.

Im November steht die häufigste Krebsart bei Männern im Zentrum. Pro Jahr erkranken in der Schweiz 7400 Männer an Prostatakrebs – die Tendenz steigt. Vor allem ältere Männer sind betroffen: Das mittlere Erkrankungsalter liegt bei 70 Jahren.

Probleme frühzeitig erkennen und Hilfe akzeptieren

Auch wenn die Behandlungsmethoden immer besser werden, leiden Betroffene oft unter den Spätfolgen der Krebserkrankung. Viele kämpfen mit den körperlichen, sozialen oder finanziellen Problemen. Sie fühlen sich beispielsweise ständig müde, haben keine Lust auf Aktivitäten und stellen fest, dass sich die Beziehungen zu Ihren Nächsten verändert haben. Auch Inkontinenz und Impotenz, die in gewissen Fällen als Folge der Behandlung auftreten, können dazu führen, dass sich Betroffene zurückziehen.

Es ist wichtig, solche Schwierigkeiten frühzeitig zu erkennen und mit jemandem darüber zu sprechen. Die Krebsliga bietet am Krebstelefon und in den regionalen Krebsligen niederschwellige und kostenlose Beratung für Betroffene und ihre Angehörigen. Wer lieber schreibt statt redet, kann sich schriftlich und anonym via Mail oder Chat an die Fachpersonen wenden. Und auf der Peerplattform können sich Betroffene in einem sicheren Rahmen mit Gleichgesinnten austauschen.

Früherkennung von Prostatakrebs

In der Schweiz gibt es keine systematischen Programme zur Früherkennung von Prostatakrebs, da die Evidenz dafür noch ungenügend ist. Männer tun sich oft schwer damit, offen über die Früherkennung, aber auch über die Erkrankung zu sprechen und entsprechend Hilfe zu akzeptieren. Es ist deshalb wichtig, dass der Entscheid für oder gegen die Früherkennung nach umfassender Information gefällt wird. Personen, bei denen Verwandte ersten Grades erkrankt sind, haben ein erhöhtes Risiko für Prostatakrebs. Sie sollten ab dem 40. Lebensjahr mit ihrem Arzt über die Vor- und Nachteile der Früherkennung sprechen.

Das Thema Männergesundheit

Das Krebsforum widmet sich unter www.krebsforum.ch den ganzen Monat November dem Thema Männergesundheit und -tumoren. Interessierte können sich dort untereinander austauschen oder in der Expertensprechstunde ihre Fragen schriftlich an ausgewiesene Spezialisten stellen.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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