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Potenzial in der Waschküche

Am Energiesparen kommt aktuell niemand vorbei. Zum Glück sind gerade die Sparmöglichkeiten im eigenen Zuhause sehr zahlreich. So findet sich neben Küche, Wohnzimmer und Bad auch in der Waschküche Potenzial – und hier insbesondere beim Wäschetrocknen.

Wenn alle von der neuen «Sharing Economy» reden, geht oft vergessen, dass es die gemeinsame Waschküche schon länger gibt. Sie ist ein nationales Symbol für das Zusammenleben in Mietshäusern und gilt weitherum als Gradmesser für die nachbarschaftliche Qualität.

In vielen älteren Ein- und Mehrfamilienhäusern sind Raumlufttrockner fester Bestandteil der Waschküche. Sie sorgen mit warmer Luft dafür, dass die Wäsche an der Leine schneller trocknet. Das ergibt Sinn, wenn der Platz beschränkt ist und die Zeit drängt. Viele dieser Geräte sind in die Jahre gekommen, und auch wenn sie nach wie vor laufen wie geschmiert – sie gehören zu den grossen Stromfressern. Ebenso wie die Tumbler.

Allein für den Strom zum Betrieb von Trocknern und Tumblern bezahlen Schweizer Haushalte jedes Jahr insgesamt rund 160 Millionen Franken. Das ist recht viel Geld für etwas, das eigentlich auch ohne technische Hilfe ganz gut funktioniert: das Trocknen der Wäsche an der Luft.

Damit wird also ganz leicht Geld und Strom gespart. Doch wer aus Platzgründen nicht auf einen Trockner verzichten kann, kann auch mit der Wahl eines neuen Geräts Strom und Geld sparen. Zu welchem Zeitpunkt eine Neuanschaffung Sinn macht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt: Je älter der Trockner ist und je öfter er im Einsatz steht, desto sinnvoller ist das Auswechseln.

Topten.ch, das Beratungsportal für Energieeffizienz, hilft bei der Wahl des richtigen Geräts. Und natürlich gilt: den Trockner nur anschalten, wenn er gebraucht wird – und nur bei geschlossenen Fenstern nutzen. Sonst verpufft der ganze Spareffekt.

topten.ch: Ratgeber Wäschetrockner

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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