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Pollenallergie ohne Spritzen desensibilisieren

Velofahren mit tränenden Augen?  Niesattacken im Auto? Bleibt eine Pollenallergie unbehandelt, erschwert dies den Alltag in vielerlei Hinsicht und kann im Strassenverkehr sogar gefährlich sein. Neue Therapieerfolge bringt nun die Birken- und Gräsertablette.

Allergische Erkrankungen nehmen rasant zu. Waren 1926 nur 1% der Bevölkerung von  Heuschnupfen betroffen, waren es 1958 bereits deren 5%, 1991 14%, und heute 20%. Für die erstaunliche Zunahme der Allergien wird vor allem unser «sauberer» Lebensstandard verantwortlich gemacht (Hygienetheorie).

Die Veranlagung zur Pollenallergie ist zudem vererbt. Es handelt sich um eine Reaktion des Immunsystems gegenüber harmlosen natürlichen Stoffen, wobei allergische Antikörper gebildet werden. Diese binden bei erneutem Pollenkontakt an die allergieauslösenden Stoffe, was zu einer Überreaktion des Körpers führt:  Augenjucken und -tränen, Schnupfen, Juckreiz im Mund, Gaumen und Ohren. Da die Atemwege räumlich zusammenhängen, kann ein unbehandelter Heuschnupfen zu einem allergischen Asthma führen, dies nennt man Etagenwechsel.

Bei leichten Fällen von Pollenallergie genügen oft Nasenspray, Augentropfen und anti-allergische Tabletten. Ich empfehle dabei Präparate, die nicht müde machen, das ist für viele Betroffene wichtig, besonders wenn sie im Strassenverkehr unterwegs sind.

Viele Patienten berichten mir, dass sie keine Immuntherapie möchten, weil Spritzen ihnen Unbehagen bereiten. Die gute Nachricht: es gibt nun auch wirksame Immuntherapien mit Tabletten («Gräser- und Birkentabletten»), die täglich unter der Zunge angewendet werden. Diese Behandlung verringert nicht nur die Heuschnupfensymptome, sondern auch das Risiko eines Etagenwechels, nämlich die Entwicklung eines Pollenasthmas.

Zusätzliche Tipps bei Heuschnupfen:

– Pollen App benützen (Pollen-News)

– Nur kurz raumlüften, ausser mit Pollengitter oder bei Regen

– Staubsauger mit HEPA-Filter

– Sonnenbrille tragen

– Abends Haare waschen

– Getragene Kleider ausserhalb des Schlafzimmers ausziehen

– Maske (FFP2) tragen

– Bei schönem, windigem Wetter nur kurzer Aufenthalt an der frischen Luft

– Freizeitaktivitäten dem Pollenflug anpassen

– Bei der Wahl der Feriendestination den Pollenflug beachten

Dr. med. Myriam Wyss Fopp, Fachärztin FMH Dermatologie, Allergologie und klinische Immunologie.

www.laserepilation.ch

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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