Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Osterküken sind keine Geschenke

Im vergangenen Jahr sind der Beratungsstelle Tierschutz mehrere Fälle von tierschutzwidrigen Osterküken- und Junghühnerhaltungen gemeldet worden.

Kinder überredeten ihre Eltern nach Abschluss von Kükenausbrütungsprojekten in Schule oder Kindergarten, ein paar Küken zu übernehmen. Unter Zeitdruck mussten dann Unterbringungsmöglichkeiten gesucht werden, welche in der Regel nicht tierschutzkonform waren.

Kaninchenställe sind nicht geeignet

Aber auch Eltern oder Grosseltern überraschten ihre Kinder mit einer Handvoll lebender Küken zu Ostern. Nur war dann das Staunen gross, dass aus den süssen «Bibeli» innert kürzester Zeit bewegungsfreudige Teenagerhühner wurden, die viel Mist, Staub und Lärm verursachten.

Die jungen Hühner und Hähne wurden meist in Kaninchenställen ohne Sitzstangen gehalten; in einem Fall gar in einem Metallgitter im Wohnzimmer ohne Zugang zum Garten. Auch das tägliche stundenlange Einüben des perfekten «Kikerikiii» der Junghähne sorgte in mehreren Fällen für Stress bei Tierhaltern und Nachbarschaft.

Artgerechte Hobby-Hühnerhaltung benötigt viel Platz

Eine artgerechte und tierschutzkonforme Hobby-Hühnerhaltung benötigt viel Platz und je nach Kanton auch eine Baugenehmigung für den Stall. Hühner können bei guter Haltung 10 bis 15 Jahre alt werden und müssen täglich mit Wasser und Futter versorgt werden.

Verantwortliche Lehrpersonen werden gebeten, ausgebrütete Küken nach Abschluss des Projektes dem Anbieter solcher Projekte zurückzugeben und Küken nur dann an die Kinder und deren Familien abzugeben, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere am neuen Ort von Anfang an artgerecht und gesetzeskonform gehalten werden. Für allfällige Hähne muss ausserdem eine Anschlusslösung aufgezeigt werden.

Wie eine private Hühnerhaltung aussehen sollte, wird auf der Webseite huehnerrichtighalten.ch in Texten und einem Kurzfilm erklärt. Zukünftige Hühnerhalter sollten sich der Verantwortung bewusst sein und den notwendigen Aufwand nicht unterschätzen!

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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