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Nun beginnt die Pollen-Hochsaison

Dieses Jahr geht es Schlag auf Schlag: Nach einer kurzen Allergiepause dank kaltem Wetter folgen nun bereits die Gräserpollen. Rund 70 Prozent der Menschen mit Heuschnupfen reagieren allergisch auf sie.

Die Pollen-Hochsaison ist eröffnet: Die Gräser beginnen zu blühen. An schönen und warmen Tagen dürften ab jetzt überall im Schweizer Flachland zunehmende Mengen an Gräserpollen unterwegs sein. Bereits im Verlauf des Aprils, also noch mitten in der Birkenpollensaison, sind erste Gräserpollen gemessen worden.

Die Vegetation hat in diesem Frühling einen Vorsprung von zwei bis drei Wochen auf das Mittel, da es in den letzten Monaten deutlich zu warm war. Deshalb haben sich dieses Jahr auch die Gräser sehr früh entwickelt, wurden aber durch den Kälteeinbruch etwas zurückgebunden. Weiterhin unterwegs sind die hochallergenen Birkenpollen, auch in den Bergregionen.

Wie die Pollensaison weiter verläuft, kann nicht vorausgesagt werden. Entscheidend ist, wie häufig es regnet und wie lange die sonnigen Phasen mit hohen Konzentrationen andauern.

Gräserpollen fliegen auch in grosser Höhe

Für viele Menschen mit einer Pollenallergie steht nun eine beschwerliche Zeit an, denn 70 Prozent der Heuschnupfen-Betroffenen reagieren auf die Gräserpollen. Sie werden mit dem Wind weit getragen und sind auch in höheren Bergregionen noch messbar. So hat die Technische Universität München sogar auf der Zugspitze auf 2600 m ü.M. Gräserpollen nachgewiesen Die Saison der Gräser dauert bis in den Spätsommer und hat ihren Höhepunkt Mitte Mai bis Juni.

Pollenallergie unbedingt

abklären

Heuschnupfen ist nicht harmlos: Unbehandelt kann sich daraus Asthma entwickeln. Daher ist die Pollenallergie von einem Allergologen abzuklären und zu therapieren. Das geschieht meist mit Antihistaminika, allenfalls in Kombination mit Cortison. Die Pollenallergie kann mit einer Desensibilisierung (spezifische Immuntherapie) auch ursächlich angegangen werden.

Am besten wirken Antihistaminika, wenn man sie einnimmt, kurz bevor man den Pollen ausgesetzt ist. Darum unbedingt die Pollenprognosen beobachten, etwa mit der Pollen-News-App. Weitere Tipps: nur kurz stosslüften, vor dem Schlafengehen die Haare waschen, Kleidung nicht im Schlafzimmer ausziehen oder deponieren, die Wäsche nicht im Freien trocknen lassen und draussen immer eine Sonnenbrille tragen.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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