Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Nie den Hund im Auto lassen

Sobald die Temperaturen 15 Grad übersteigen, wird alle Jahre wieder das gleiche traurige Thema aktuell: In parkierten Autos eingesperrte Hunde laufen Gefahr, einen tödlichen Hitzschlag zu erleiden.

Zwar verfügen bereits viele Automodelle über zuverlässige Standklimatisierungen mit «Fernmonitoring» über eine App. Einzig die Fahrzeuge des Elektroautoherstellers Tesla sind jedoch bereits serienmässig mit einem speziellen «Hundemodus» ausgestattet, dank dem Passanten über ein klar von aussen erkennbares grosses Display darüber informiert werden, dass das Auto klimatisiert ist und der Hundehalter gleich zurückkehrt.

15 Grad draussen, 50 Grad im Auto

Es bleibt darum eine tödliche Gefahr, die oft unterschätzt wird: Bereits bei milden 15 Grad Aussentemperatur heizt sich der Innenraum eines an der Sonne parkierten Autos auf 50 Grad und mehr auf. Auch Autos, die eben noch im Schatten standen, können nach einiger Zeit von der Sonne erfasst und so zur Todesfalle für den darin eingesperrten Hund werden. Ein spaltbreit geöffnetes Fenster bietet keinerlei Abkühlung. Innerhalb kürzester Zeit erleidet der Vierbeiner einen Hitzschlag, der leider oft tödlich endet.

Leider geschieht es jedes Jahr wieder, dass Hundehalter die Gefahr unterschätzen. Dabei reicht schon ein kurzer Einkauf oder Restaurantbesuch, um das parkierte Auto zu einer tödlichen Falle werden zu lassen.

Alle können helfen, Leben zu retten!

Bei einem akuten Fall können wir alle aktiv werden, denn wer sein Tier im Auto in der Sonne alleine lässt, macht sich wegen Tierquälerei strafbar. Hunde in dieser lebensbedrohlichen Situation sind auf die Hilfe von couragierten Passanten angewiesen. Melden Sie eine entsprechende Beobachtung sofort der Polizei. Im Notfall ist es nötig und rechtens, die Scheibe einzuschlagen oder die Tür aufzubrechen. Damit wird der qualvollen Tod eines Tieres verhindert.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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