Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Neues EL-Gesetz gilt ab 1. Januar

Mit dem Ende der dreijährigen Übergangsphase steht nun die definitive Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG) bevor. Ab dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Bestimmungen für alle EL-Beziehenden.

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Seit dem 1. Januar 2021 wurde der Bedarf für alle, die bereits vor 2021 Ergänzungsleistungen (EL) bezogen hatten, während einer Übergangsfrist von drei Jahren sowohl nach altem als auch nach neuem EL-Gesetz berechnet. Dabei wurde jeweils die vorteilhaftere Variante gewählt.

Diese Übergangsphase endet am 31. Dezember 2023. Danach kommt nur noch das neue ELG zur Anwendung. Das bedeutet, dass Seniorinnen und Senioren, die in den letzten drei Jahren noch nach dem alten EL-Gesetz beurteilt wurden, mit Änderungen rechnen müssen.

Frühzeitig informieren

Pro Senectute empfiehlt Seniorinnen und Senioren, welche nach altem EL-Recht beurteilt wurden, sich bei Unklarheiten an die kantonale Ergänzungsleistungsstelle oder an Pro Senectute Kanton Zürich zu wenden, um Informationen über die Auswirkungen und Folgen der Gesetzesänderungen auf ihren EL-Anspruch und die EL-Höhe zu erhalten.

Es ist von grosser Bedeutung, sich frühzeitig über diese bevorstehenden Änderungen zu informieren. Nur so kann unerwarteten finanziellen Überraschungen besser vorgebeugt werden.

Weiterführende Informationen rund um das neue EL-Gesetz finden sich auch online unter www.pszh.ch.

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