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Minimal putzen, maximal profitieren

Alle Jahre wieder: Der grosse Frühlingsputz steht an! Am Ende soll es frisch duften und schön sauber sein.

Mit ein paar einfachen Faustregeln wird es nicht nur für Fenster und andere Oberflächen eine saubere Sache, sondern auch für die Umwelt.

Mit wenig beginnen

Der Frühling bringt so manch Schönes mit sich, doch das Putzen gehört für die meisten definitiv nicht dazu. Die gute Nachricht: Putzen geht auch zügig, unkompliziert und umweltfreundlich. Die einfachste Regel: nur so viel Putzmittel wie nötig verwenden. Die ideale Menge lässt sich gut selbst bestimmen – einfach mal mit wenig beginnen, denn es zeigt sich schnell, wie wenig Reinigungskraft es für gute Resultate wirklich braucht. Sparen beim Putzmittel schont die Umwelt und auch das Portemonnaie.

Checken, was im Putzmittel drin ist

Ausserdem lohnt es sich, das Putzmittel unter die Lupe zu nehmen. Denn viele enthalten Inhaltsstoffe, die für Mensch und Umwelt schädlich sind, was aber auf der Verpackung nur schwer zu erkennen ist. Hier hilft die beliebte App «Code-Check», mit der sich die Produkte direkt im Supermarkt scannen lassen. Sie liefert Informationen zu problematischen Inhaltsstoffen und hilft so bei der klugen Wahl der Reinigungsmittel.

Altes T-Shirt statt neuem Putzlappen

Auf Produkte mit der Bezeichnung «antibakteriell» kann man zum Beispiel im Haushalt gut verzichten. Hausmittel wie Essig und Zitronensäure sind dagegen bewährte und umweltschonende Allzweckreiniger und eignen sich nicht nur zum Entkalken von Geräten und Oberflächen, sondern auch als Fensterreiniger.

Ebenfalls viel ökologisches Potenzial birgt die Wahl des Putzlappens: Wer statt neuer Putzlappen auf ein altes T-Shirt setzt, schont Ressourcen.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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