Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen

Mehr Bewegung und Kraft im Alltag

Wer sich regelmässig bewegt, hält sich fit und schützt sich gleichzeitig vor dem schweizweit häufigsten Unfallhergang in der Freizeit – dem Sturz.

Das grösste Risiko, sich dabei schwer oder sogar tödlich zu verletzen, tragen ältere Personen: 95% der Sturz-Todesopfer sind im Rentenalter. Die BFU (Beratungsstelle für Unfallverhütung) hat deshalb die Broschüre «Bewegung hält mobil» erarbeitet. Sie enthält acht Übungen, die einfach in den Alltag eingebaut werden können.

Besonders gefährdet sind Senioren

290’000 Personen verletzen sich jedes Jahr bei Stürzen. Damit ist der Sturz der häufigste Unfall in der Schweiz. Davon betroffen sind alle Generationen, doch gerade ältere Menschen erleiden oft schwerwiegende Folgen: lange Spitalaufenthalte, Einschränkungen in der Mobilität oder sogar der Verlust der Selbständigkeit bis hin zu einem frühzeitigen Eintritt in eine Pflegeeinrichtung.

Mit zunehmendem Alter steigt das persönliche Sturzrisiko, weil Muskelkraft und Gleichgewichtssinn nachlassen. Die gute Nachricht: Mit gezieltem Training von Kraft und Gleichgewicht lässt sich dieses Risiko reduzieren. Dazu leisten Übungen, die in den Alltag eingebunden werden können, einen Beitrag. Das Ein- und Ausräumen der Abwaschmaschine lässt sich beispielsweise mit Kniebeugen verbinden, um Oberschenkel und Gesäss zu trainieren. Den Gleichgewichtssinn trainiert man beim täglichen Zähneputzen auf einem Bein. Für diese Art von Übungen ist weder spezielle Ausrüstung nötig, noch muss man sich dafür umziehen.

Aufkleber als Erinnerung

Damit es nicht bei den guten Vorsätzen bleibt, hat die BFU eine Broschüre erarbeitet, in der acht auf ältere Personen abgestimmte Übungen für den Alltag beschrieben und bildlich dargestellt sind. Damit sie nicht vergessen gehen, liegt je ein Aufkleber bei. Diese können dort angebracht werden, wo sie am besten an die Übung erinnern.

Stürze im Alter haben neben den individuellen auch volkswirtschaftliche Folgen, denn sie verursachen jährlich Kosten von rund 1,6 Milliarden Franken. Zudem gewinnen Stürze aufgrund der demografischen Entwicklung zunehmend an Bedeutung. Im Jahr 2050 wird ein Viertel der Schweizer Bevölkerung über 65 Jahre alt sein.

«Bewegung hält mobil – Übungen für den Alltag (Präventionstipps).» Zum Herunterladen oder zum Bestellen auf www.bfu.ch.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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