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Lern-Tipps für zuhause

Das neue Schuljahr hat begonnen, und das Erledigen der Hausaufgaben und das Lernen auf Prüfungen steht wieder an.

Es gibt dabei durchaus einige Tipps und Ideen, die helfen können, damit das Lernen zuhause besser funktioniert.

Lernort überprüfen

Nicht immer ist das Kinderzimmer der beste Ort zum Lernen, da Kinder dort meist durch ihr Spielzeug oder ihre Spielkonsole abgelenkt werden. Auch muss der Schreibtisch nicht zwingend am Fenster stehen, dafür sollte der Stuhl ergonomischen Vorgaben entsprechen. Probieren Sie mit Ihrem Kind aus, wo es sich am wohlsten fühlt und am besten lernen kann. Das kann im Wohnzimmer oder auch in der Küche sein.

Leichte Hintergrundgeräusche oder leise instrumentale Musik (ohne Songtext) fördern dabei nachweislich die Konzentration. Das Lernen fällt dadurch oft leichter als in abgeschiedener Ruhe.

Lernpausen vereinbaren

Wenn Ihr Kind während dem Lernen müde wird, bauen Sie kurze Pausen ein. Vereinbaren Sie nach zehn bis fünfzehn Minuten Lernen eine fünfminütige Pause. In dieser Zeit kann das Kind etwas trinken oder essen, sich bewegen oder auch einfach zur Entspannung aus dem Fenster schauen. Spiele oder Online-Games sowie Fernsehen sind in dieser Pause aber nicht empfehlenswert, da sie erfahrungsgemäss nach der kurzen Zeit nur schwer unterbrochen werden können. Wichtig ist ebenfalls, darauf zu achten, dass die Pause vor dem Einsetzen der Müdigkeit eingelegt wird, da es nachweislich schwieriger ist, wieder ins Lernen hineinzufinden, wenn man bereits lernmüde ist.

Und ganz allgemein gilt: Seien Sie offen und probieren Sie etwas Neues mit Ihrem Kind aus!

/Anke Pera, Lerntherapie, www.freudeamlernen.ch

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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