Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Leben mit einer überaktiven Blase

Eine überaktive Blase kann die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Betroffene leiden unter häufigem, plötzlich auftretendem Harndrang, der oft schwer kontrollierbar ist und zu ungewolltem Urinverlust führen kann.

Dieses Problem tritt unabhängig von der tatsächlichen Füllmenge der Blase auf und kann nicht nur den Alltag erschweren, sondern auch zu sozialer Isolation führen.

Plötzlicher, starker Harndrang, unabhängig von der Blasenfüllung; häufiges Wasserlassen, oft mehr als achtmal täglich; nächtlicher Harndrang, mehrfaches Aufstehen in der Nacht zum Wasserlassen sowie Dranginkontinenz; unkontrollierbarer Urinverlust aufgrund des starken Harndrangs – das sind die Symptome einer überaktiven Blase.

Viele mögliche Ursachen

Die Ursachen dafür sind vielfältig und nicht immer eindeutig feststellbar. Zu den häufigsten Faktoren zählen: eine überempfindliche Blasenmuskulatur (die Blase zieht sich auch bei geringer Füllung plötzlich zusammen), neurologische Erkrankungen wie Parkinson, Multiple Sklerose oder Schlaganfälle, hormonelle Veränderungen (insbesondere in den Wechseljahren), wiederkehrende Harnwegsinfektionen, welche die Blase reizen und einen verstärkten Harndrang auslösen sowie Blasenschwäche durch Alterung (mit zunehmendem Alter können die Blasen- und Beckenbodenmuskeln an Stärke verlieren).

Therapieansätze – was hilft?

Eine überaktive Blase kann mit verschiedenen Ansätzen behandelt werden. Diese sind Blasentraining (regelmässiges und bewusstes Verzögern des Wasserlassens hilft, die Blase zu trainieren und die Kontrolle zu verbessern), Verhaltenstherapie (die Anpassung der Flüssigkeitsaufnahme und Ernährung können helfen, die Symptome zu lindern), Beckenbodentraining (gezielte Übungen stärken die Muskulatur und verbessern die Kontrolle über den Harndrang), medikamentöse Therapie (bestimmte Medikamente können die Blasenmuskulatur entspannen und den Harndrang reduzieren) oder Botox-Injektionen (in schweren Fällen kann Botox direkt in die Blase injiziert werden, um deren Aktivität zu regulieren).

Eine frühzeitige Diagnose ist wichtig

Die überaktive Blase ist eine weit verbreitete, aber oft unbeachtete Erkrankung, welche Betroffene stark einschränken kann. Eine frühzeitige Diagnose und gezielte Behandlung können die Lebensqualität deutlich verbessern. Wer Symptome bemerkt, sollte nicht zögern, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

www.arztpraxis-seeblick.ch

Dr.med. Denis Faoro, Arztpraxis Seeblick, Gen.-Wille-Str. 65, Feldmeilen, Tel. 044 512 88 22

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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