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Kindersitze im Auto

Ohne Kindersitz im Auto haben Kinder ein dreimal höheres Risiko, bei einem Unfall schwer oder tödlich verletzt zu werden. Ein Kindersitz kann aber seine volle Schutzwirkung nur entfalten, wenn er richtig verwendet wird.

In der Schweiz sind Kindersitze bis zum 12. Lebensjahr oder bis zu einer Körpergrösse von 150 cm Pflicht. Ist eines der beiden Kriterien erfüllt, darf das Kind mit dem Fahrzeuggurt gesichert werden.

In jedem zweiten Fall nicht richtig

Eine Untersuchung hat ergeben, dass in jedem zweiten Fall der Kindersitz nicht richtig genutzt wird. Die Fehler reichen von der falschen Wahl des Kindersitzes über eine falsche Montage im Auto bis zu einer falschen Gurtführung beim gesicherten Kind. Schwere Fälle von falscher Nutzung, z.B. Halskontakt beim Gurt, kommen bei jedem dritten Kind vor. In 3 Prozent der Fälle wurden Kinder sogar ohne Kindersitz im Auto transportiert, obwohl dies untersagt ist.

Ältere Kinder häufiger falsch gesichert als jüngere

Die meisten Eltern und Betreuungspersonen setzen zwar auf den richtigen Kindersitz, vor allem bei Kleinkindern bis 6 Jahre (93 %). Bei jedem vierten Kind werden jedoch Fehler beim Einbau des Kindersitzes für Kleinkinder gemacht, bei jedem dritten Kind sogar bei der Sicherung des Kindes im Kindersitz. Bei den Kindersitzen für ältere Kinder – beispielsweise Sitzerhöhungen – passieren insgesamt mehr Fehler als bei Kindersitzen für jüngere Kinder. Bei den Sitzerhöhungen ist am häufigsten der Gurtverlauf falsch; der Gurt ist zum Beispiel in der Höhe falsch eingestellt oder verdreht.

So reisen Kinder im Auto sicher

Kindersitze schützen – aber nur, wenn sie richtig genutzt werden. Deshalb muss man sich im Fachgeschäft nicht nur über die Art, sondern auch über die korrekte Montage beraten lassen und unbedingt die Bedienungsanleitung lesen. Kindersitze sollten möglichst standsicher montiert werden, am besten mit der Installation «Isofix». Dabei handelt es sich um eine Steckverbindung zwischen Auto und Kindersitz. Diese Vorrichtung ist erst seit 2014 Vorschrift, viele ältere Fahrzeuge lassen sich aber nachrüsten.

Die wichtigsten Tipps

• Einen Kindersitz wählen, der auf Grösse und Gewicht des Kindes abgestimmt ist.

• Den Kindersitz auf dem Rücksitz montieren.

• Beim Einbau die Bedienungsanleitungen des Sitzes und des Autos beachten.

• Erst wenn der Kopf des Kindes über den Kindersitz hinausragt, ist ein Wechsel zur nächsten Kategorie angezeigt.

• Winterjacke ausziehen: Der Gurt muss so eng wie möglich am Körper des Kindes anliegen.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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