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Kindersicherer Frühlingsputz

Vielerorts in der Schweiz steht wieder der Frühlingsputz an. Jedes Jahr verletzen sich jedoch beim Putzen und Kochen 40’000 Personen. Eltern von Kleinkindern sind bei diesen Haushaltsarbeiten zusätzlich gefordert.

Es gilt, die Kleinen vor Vergiftungen durch Chemikalien in Reinigungsmitteln und vor Stürzen zu bewahren. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) gibt Tipps, wie der Frühlingsputz mit Kindern im Haushalt sicher gelingt.

Am besten in Etappen putzen

Pünktlich zum Frühlingsanfang erwacht bei vielen der Wunsch, das eigene Zuhause auszumisten und gründlich zu putzen. Doch Eile und Improvisation können zu Unfällen führen.

Um sich nicht zu überfordern, teilt man den Frühlingsputz am besten in kleinere Putzblöcke auf mehrere Tage oder sogar Wochen auf.

Putzmittel direkt wieder verschliessen und wegstellen

Beim Putzen kann es zu Vergiftungen und Verätzungen durch Reinigungsmittel kommen. Weil Kleinkinder alles in den Mund nehmen, müssen die Putzmittel nach Gebrauch direkt wieder mit dem Deckel verschlossen und ausser Reichweite abgestellt werden: So kommt das Kind nicht mit dem Produkt in Kontakt und kann sich auch nicht am Deckel verschlucken. Denn alles, was kleiner ist als ein Tischtennisball oder der Durchmesser einer WC-Rolle, stellt für Kleinkinder eine Gefahr dar.

Reinigungsmittel, die nicht mehr gebraucht werden, sollten sofort fachgerecht entsorgt werden, und nach dem Nassreinigen ist der Eimer auszuleeren.

Klettermöglichkeiten wegräumen und Fenster sowie Balkon sichern

Um Absturzunfälle beim Fensterputzen zu vermeiden, ist eine standsichere Trittleiter mit Sicherheitsbügel unverzichtbar. Stühle, Kisten und Bücherstapel sind weder für Erwachsene noch für Kinder ein geeigneter Ersatz für eine Leiter. Noch sicherer ist es, die Scheiben mit einer Verlängerung vom Boden aus zu reinigen.

Wichtig ist es zudem, die Leiter nach Gebrauch wieder wegzuräumen. So kann sie von Kindern nicht als Klettermöglichkeit genutzt werden.

Grundsätzlich sollten Kinder während des Frühlingsputzes – und auch sonst – nie in einem Raum mit geöffnetem Fenster oder Balkon allein gelassen werden.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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