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Jungvogel gefunden – braucht er Hilfe?

Ab sofort bis Mitte August ist Jungvogelzeit, in der die einheimischen Vögel ihre Jungen aufziehen. Jedes Jahr fallen aber Küken aus dem Nest, geraten in die Fänge einer Katze oder prallen gegen eine Scheibe. Doch nicht alle Jungvögel brauchen unsere Hilfe.

Zu den Vögeln, die keine menschliche Hilfe benötigen, gehören zum Beispiel Ästlinge. Dabei handelt es sich um fast vollständig befiederte Jungvögel, die das Nest zwar bereits verlassen haben, aber noch nicht gut fliegen können (z.B. Amsel, Waldkauz). Sie stehen unter strenger Aufsicht der Eltern und werden von ihnen auch regelmässig gefüttert. Bei den meisten Arten dauert diese Entwicklungsphase rund eine Woche. Durch Rufe signalisieren die Kleinen den Vogeleltern ihren Standort. Auch wenn sich die Eltern nicht in unmittelbarer Nähe der Ästlinge aufhalten, darf man diese auf keinen Fall mitnehmen. Sind Katzen unterwegs, können die jungen Vögel auf sichere Äste umplatziert werden.

Situationen, in denen gehandelt werden sollte

– Der Jungvogel ist nackt oder kaum befiedert: Hier handelt es sich um einen so genannten Nestling, der noch dringend auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist. Ausserhalb des Nestes wird er von ihnen jedoch nicht gefüttert und gewärmt und hat keine Überlebenschance. Findet man das Nest und macht der Vogel einen gesunden Eindruck, kann er vorsichtig ins Nest zurückgesetzt werden. Da sind seine Überlebensaussichten am besten. Ist das nicht möglich, sollten solche Jungvögel in die nächstgelegene Vogelpflegestation gebracht werden.

Gut zu wissen: Im Unterschied zu vielen Säugetieren nehmen Vogeleltern ihre Jungen auch noch an, nachdem diese mit den Händen berührt worden sind.

– Der Jungvogel ist verletzt (Bruchverletzungen, offene Wunden): Diese Vögel brauchen sofortige tierärztliche Hilfe. Der Transport erfolgt am besten in einer mit Haushaltpapier ausgekleideten Kartonschachtel.

– Der Jungvogel wurde von einer Katze erwischt: In diesem Fall ist der sofortige Einsatz eines Antibiotikums unumgänglich. Der Speichel einer Katze enthält Bakterien, welche in die Blutbahn des Vogels gelangen und unbehandelt zum Tod führen. Bringen Sie ihn daher in die nächstgelegene Tierarztpraxis.

– Beim entdeckten Vogel handelt es sich um einen Mauer- oder Alpensegler: Am Boden aufgefundene Segler sind unabhängig vom Alter immer in akuter Not und brauchen Hilfe. Bergen Sie das Tier und kontaktieren Sie eine Wildvogelpflegestation.

– Der Jungvogel befindet sich an einer gefährlichen Stelle, z.B. auf der Strasse: Er muss möglichst schnell aus der Gefahrenzone gebracht und an einen geschützten Ort gesetzt werden, allerdings nicht weiter als 10 Meter von der Fundstelle entfernt.

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Wenn das Bad oder die Küche keinen Mangel aufweisen und voll funktionstüchtig sind, ist der Vermieter nicht verpflichtet, etwas zu unternehmen. Mieter haben kein Recht auf Renovation.

Es herrscht der Grundsatz «Wie gesehen, so gemietet». Das subjektive Schönheitsempfinden ist rechtlich nicht relevant. Das Gesetz sagt, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch – also zum Wohnen – taugen muss. «Gebrauchstauglich» ist nicht das Gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet.

Es wäre deshalb reine Kulanz des Vermieters, wenn er die Küche oder die Einrichtung auf den neuesten Stand bringt. Einfordern kann die Mieterschaft aber den üblichen Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Steigt also der Herd oder der Kühlschrank aus, muss der Vermieter diesen Mangel beseitigen.

Was, wenn der Mieter selber zu Hammer und Farbe greift

Bevor der Mieter selber in der Mietwohnung renoviert oder gar umbaut, sollte er die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Das Mietrecht schreibt vor, dass für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache –und dazu gehört zum Beispiel auch das Streichen von Wänden – die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss.

Tut der Mieter dies nicht, riskiert er eine ordentliche Kündigung und muss beim Auszug den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen. Der Vermieter kann unbewilligte Arbeiten jederzeit verbieten oder gar vom Richter stoppen lassen und für bereits ausgeführte Arbeiten deren sofortige Rückgängigmachung verlangen.

Jede Veränderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar, denn der Mieter hat lediglich ein Gebrauchsrecht an der Mietsache. Das Eigentum bleibt beim Eigentümer bzw. Vermieter.

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